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Mit dem am gestrigen Mittwoch verkündetem Urteil hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts die Berufung des ehemaligen Direktors der Klinik für Allgemeine Chirurgie des Universitätsklinikums Homburg gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Saarbrücken zurückgewiesen. 

Der klagende Klinikdirektor war wegen unrechtmäßiger Abrechnungspraktiken – in Form von Zahlungen schwer erkrankter Patienten an den Kläger als behandelnden Arzt mit dem Ziel einer Vorzugsbehandlung – wegen Bestechlichkeit in 21 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Nötigung, sowie wegen Steuerhinterziehung strafrechtlich verurteilt worden und war in der Folge aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden. 

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Er hat sich in diesem Zusammenhang unter dem Gesichtspunkt des Mobbings in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt gesehen und das im Wesentlichen damit begründet, dass die beklagte Universitätsklinik sein Fehlverhalten nicht verhindert, sondern ausgenutzt habe, um sich seiner als „unbequemem“ Chefarzt zu entledigen. 

Das Klinikum sei ihm deshalb zur Zahlung einer Geldentschädigung von mindestens 300.000 Euro und zur Erstattung materieller Schäden – in Form von Anwaltskosten, Steuerzahlungen, Umzugskosten, Kosten für einen Praxiskauf, Verlust der Pensionsbezüge und Strafzahlungen – verpflichtet. 

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