Symbolbild

„Wir nehmen die Bedenken der Öffentlichkeit gegen die Verwertung der ‚Corona-Gästelisten‘ durch die Polizei sehr ernst. Wir versichern aber, dass diese Nutzung zur Aufklärung von Straftaten rechtmäßig ist, und die Strafverfolgungsbehörden sich ihrer Verantwortung im Umgang mit den Daten bewusst sind. Würden die Strafverfolgungsbehörden von der gesetzlich zulässigen Nutzung der Daten im Einzelfall keinen Gebrauch machen, würden sie ihrem gesetzlichen Auftrag nicht gerecht und Straftaten blieben unaufgeklärt.“

Klaus Bouillon – Quelle: www.cdu-fraktion-saar.de

Der Minister weiter: „Es ist natürlich richtig, dass die Verordnung zur Bekämpfung der Coronapandemie in Paragraph 3 Absatz 3 eine Zweckbindung dieser Daten vorsieht, nämlich die ausschließliche Übermittlung an die Gesundheitsämter zur Kontaktverfolgung. Diese Zweckbindung dient dem Schutz vor Missbrauch der Daten, beispielsweise durch kommerzielle Verwertung für Werbemaßnahmen. Eine Nutzung als Beweismittel bei der Verfolgung von Straftaten hindert dies nicht. Die Zulässigkeit der Beweisgewinnung richtet sich ausschließlich nach der Strafprozessordnung als Bundesgesetz.“

Diese sehe ein Verbot der Verwertung von „Corona-Gästelisten“ als Beweismittel nicht vor. Das Gesetz enthalte auch keine  ausdrückliche sachliche Beschränkung auf Fälle schwerer Straftaten. „Die Grenze im Einzelfall wird allein durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit festgelegt. Das bedeutet insbesondere, dass die Nutzung der Daten, wie in anderen Fällen der Beweiserhebung auch, zur Aufklärung der Tat erforderlich und angemessen ist“, so der Minister.

Der Minister ergänzt, maßgebliches Kriterium für die Beurteilung der Angemessenheit sei insbesondere das in Rede stehende Delikt und dessen Schwere. Ein Rückgriff auf Daten von Corona-Gästelisten zum Zweck der Strafverfolgung scheide daher dann aus, wenn es lediglich um die Verfolgung bloßer Bagatelldelikte wie beispielsweise einer einfachen Beleidigung gehe.

Zum geforderten Richtervorbehalt sagt der Innenminister: „Wird die freiwillige Herausgabe der Gästelisten verweigert, können diese nur im Wege der Beschlagnahme gewonnen werden. Diese bedarf bereits jetzt nach geltender Rechtslage grundsätzlich einer unabhängigen richterlichen Anordnung nach einem entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft. Für weitere Einschränkungen fehlt dem Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz.“

Nach der Strafprozessordnung (StPO) können Beweise nur dann erhoben werden, wenn der Anfangsverdacht einer Straftat vorliegt und kein gesetzliches Beweiserhebungsverbot besteht. Ein solches Verbot sieht die StPO bezüglich der Corona-Gästelisten nicht vor. Für gesetzliche Einschränkungen der Befugnisse der Straf- und Ermittlungsbehörden nach der StPO hat der Landesgesetzgeber keine Kompetenz.

Die Erhebung von Corona-Gästelisten erfolgt entweder im Rahmen der Sicherstellung oder der Beschlagnahme. Zur formlos möglichen Sicherstellung kommt es dann, wenn die sicherzustellenden Beweismittel freiwillig herausgegeben werden. Ist dies nicht der Fall, bedarf es der förmlichen Sicherstellung durch Beschlagnahme. Hierzu bedarf es grundsätzlich einer richterlichen Anordnung. Dieser Anordnung geht ein entsprechender Antrag der Staatsanwaltschaft voraus (§ 162 Abs. 1 in Verbindung mit § 98 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Anzeige

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein