Foto: Zelck/DRK

„Erste Hilfe ist eine Bürgerpflicht, sie zu unterlassen ist nicht akzeptabel“. Das sagt Kreisgeschäftsführer Roland Engel vom DRK in St. Ingbert.

Das Deutsche Rote Kreuz verweist daher auch auf seine ständigen Kurse, die nicht nur für eine Erstausbildung wie etwa zum Erwerb des Führerscheins oder für geschulte Mitarbeiter in Unternehmen genutzt, sondern auch zur Auffrischung in entsprechenden Abständen stets für jeden angeboten werden. Denn sie sind auf jeden Fall sinnvoll und nützlich sind.

Grundsätzlich sind keine Vorkenntnisse nötig. „Die hohe Anzahl an Notfällen in den verschiedensten Bereich macht es dringend notwendig, möglichst viele Ersthelfer auszubilden“, so das Deutsche Rote Kreuz.

In den Erste-Hilfe-Kursen werden folgende Inhalte theoretisch und praktisch vermittelt:

  • Eigenschutz und Absichern von Unfällen
  • Helfen bei Unfällen
  • Wundversorgung
  • Umgang mit Gelenkverletzungen und Knochenbrüchen
  • Verbrennungen
  • Hitze-/Kälteschäden
  • Verätzungen
  • Vergiftungen
  • lebensrettende Sofortmaßnahmen wie stabile Seitenlage und Wiederbelebung
  • weitere praktische Übungsmöglichkeiten.

Der „Welt-Erste-Hilfe-Tag“ am heutigen 12. September steht in diesem Jahr unter dem Motto „Erste Hilfe-Maßnahmen während der Pandemie“. 
Insbesondere unter den Gesichtspunkten der Corona-Epidemie sucht auch der Rote Kreuz Kreisverband St. Ingbert e.V. laufend Unterstützung durch engagierte Ausbilder in diesem Bereich.

Wer sich ausbilden lassen möchte bzw. Interesse an den nächsten Erste-Hilfe-Kursen hat, wendet sich unter Tel. (0 68 94) 10 00 an die Kreisgeschäftsstelle in der Reinhold-Becker-Straße 2. Ansprechpartnerin ist Dagmar Mehn. Derzeit sind in St. Ingbert wieder neue Kurse in Planung. Die Termine werden zeitnah unter www.kv-st-ingbert.drk.de/nc/kurse/erste-hilfe/rotkreuzkurs-erste-hilfe veröffentlicht.

Hintergrund:


In Deutschland ist jeder Mitbürger per Gesetz verpflichtet, Erste Hilfe zu leisten, sofern ihm unter anderem die Hilfeleistung den Umständen nach zuzumuten ist, er durch die Hilfeleistung nicht andere wichtige Pflichten verletzt und sich der Helfer durch die Hilfeleistung nicht selbst in Gefahr bringen muss. Der Gesetzgeber schützt den Ersthelfer: Auch wenn durch Sofortmaßnahmen gesundheitliche Beeinträchtigungen entstehen, drohen keine rechtlichen Konsequenzen. Die Unterlassung dieser Pflicht ist strafbar.

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