Archivbild: Yannik Seyfried

In der Ministerratssitzung vom 22.06.21 hat die saarländische Landesregierung die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie angepasst und um zwei weitere Woche verlängert.  Dabei wurden einige Lockerungen beschlossen, die ab Freitag, den 25. Juni gelten.

Bei der Nutzung von Kraftfahrzeugen muss, unabhängig der Personenzahl, ab Montag keine Maske mehr getragen werden. Auf Empfehlung der Verkehrsministerkonferenz kann außerdem, sofern der Mindestabstand zu anderen Personen eingehalten wird, im Außenbereich in Wartebereichen (z.B. an Haltestellen und Bahnhöfen) auf die Maskenpflicht verzichtet werden. Im Innenbereich (z.B. in Bahnhofsgebäuden) wird die Maskenpflicht beibehalten.

Im Außenbereich von Gastronomiebetrieben wird die Maskenpflicht ebenfalls aufgehoben, da sich die Gäste überwiegend an einem festen Platz befinden. Im Innenbereich bleibt die Maskenpflicht abseits des Platzes nach wie vor bestehen. In Gottesdiensten muss an den festen Plätzen ebenfalls keine Maske mehr getragen werden. Bewegt man sich abseits seines Platzes im Gebäude, gilt die Pflicht auch hier weiterhin.

Bei Veranstaltungen wird in der neuen Verordnung zwischen dynamischem und statischem Betriebs- oder Veranstaltungsgeschehen unterschieden. Bei überwiegend dynamischen Veranstaltungen sowie bei Sportveranstaltungen wird der Zutritt weiterhin durch die Quadratmeter-Regelung (5qm pro Person) begrenzt. Bei überwiegend statischem Betriebs- oder Veranstaltungsgeschehen sowie in der Gastronomie gelten die Personenbegrenzungen im Innen- und Außenbereich, aber keine Quadratmeter-Begrenzung mehr. Mit einem entsprechenden Hygienekonzept sind dann innerhalb der aktuell geltenden Personenhöchstzahl mehr Gäste zulässig.

Bei Veranstaltungen wurde die Zahl der zugelassenen Teilnehmer erhöht. Im Außenbereich sind ab Montag Veranstaltungen bis mit bis zu 500 Personen erlaubt, im Innenbereich mit bis zu 250 Personen. Die bestehenden Regelungen zum Anzeigen der Veranstaltung mit mehr als 20 Personen bei der Ortspolizeibehörde, die Einhaltung der Abstand- und Hygienemaßnahmen sowie die zu beachtende Testpflicht ab 11 Personen bleiben bestehen.

Zu Veranstaltungen wird zum Beispiel auch ein privater Geburtstag oder eine Hochzeitsfeier gezählt. Demgegenüber steht eine private Zusammenkunft wie beispielsweise ein spontanes Grillen im Kreise der Nachbarn und Bekannten. Geimpfte und Genesene sowie Kinder werden nur bei privaten Zusammenkünften nicht in der Personenhöchstzahl mitgezählt, bei Veranstaltungen werden diese mitgezählt.

Analog der Regelung für private Zusammenkünfte sind Veranstaltungen bis 10 Personen von der Pflicht eines Testnachweises befreit. Mit diesem Zusatz werden die Regelungen vereinheitlicht und die Verständlichkeit der Verordnung erhöht.

Für Freizeitaktivitäten im Außenbereich entfällt ab Montag die Testpflicht. Minderjährige müssen darüber hinaus für den Besuch von Frei- und Strandbädern keinen negativen Test mehr vorlegen. Negative Testergebnisse müssen von Minderjährigen demnach nur noch in Hallenbädern, Thermen und Saunen vorgelegt werden. Für den Besuch von Wohnmobilstellplätzen ohne Gemeinschaftseinrichtungen entfällt die Testpflicht ebenfalls.

Die Erbringung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen innerhalb und außerhalb von Prostitutionsstätten ist unter Beachtung der Auflagen zur Hygiene mit Inkrafttreten der neuen Verordnung am Montag wieder zulässig. Ausgenommen sind Veranstaltungen, diese bleiben weiterhin untersagt. Die Kundinnen und Kunden müssen einen negativen Testnachweis mit sich führen, außerdem gilt eine Maskenpflicht für Kundinnen und Kunden.

Die zulässige Teilnehmerzahl bei Jugend- und Kinderfreizeiten wurde von 30 auf 50 Personen in festen Gruppen erhöht. Dabei müssen die Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie in Anlehnung an die Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage dieser Verordnung eingehalten werden.

 

 

 

 

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