Klaus Bouillon – Quelle: CDU Fraktion im Landtag des Saarlandes

„In dieser existenzbedrohenden Phase ist es notwendig, auch denen unverzüglich zu helfen, die als Ehrenamtler maßgeblich zu unserem gesellschaftlichen Leben beitragen“, so Minister Klaus Bouillon. „Deshalb freut es mich sehr, dass wir den Sportvereinen jetzt unbürokratisch unter die Arme greifen können.“  Zur Unterstützung der Vereine bei der Antragsstellung wird das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport in den folgenden Tagen auf seinen Facebook- und Instagram-Kanälen sowie auf seiner Homepage einige Informationen teilen sowie die wichtigsten Fragen beantworten. „Ich danke der Landesregierung für die Auferlegung dieses Programmes, das es einigen Vereinen hoffentlich ermöglicht, nach den schwierigen vergangenen Monaten wieder Fuß zu fassen. Das Saarland hat den höchsten Vereinsorganisationsgrad in ganz Deutschland und so soll es auch nach der Corona-Krise bleiben“, so der Minister abschließend.

Antragsberechtigt sind alle als gemeinnützig anerkannten Vereine mit Sitz im Saarland sowie als gemeinnützig anerkannte im Saarland ansässige Stiftungen, die Träger einer kulturellen Einrichtung sind und vor dem 11. März 2020 gegründet wurden. Die Vereinshilfe Saarland wird einmalig ausgezahlt. Es sind zwei unterschiedliche Arten von Vereinshilfen möglich, zwischen denen der jeweilige Verein auswählen kann.

Vereine können eine schnelle und unkomplizierte Finanzhilfe beantragen. Die Höhe dieser pauschalen Unterstützungszahlung ist gestaffelt und abhängig von der Mitgliederstärke: Vereine bis 100 Mitglieder erhalten 1.500 Euro, Vereine mit 101 bis 300 Mitgliedern 2.000 Euro, Vereine von 301 bis 700 Mitgliedern 2.500 Euro, Vereine ab 701 Mitgliedern 3.000 Euro. Stiftungen die anderes wie Vereinen keine Mitglieder haben, erhalten einen festgelegten Pauschalbetrag in Höhe von 1.500 Euro.

Ist einem gemeinnützigen Verein aufgrund der Corona-Pandemie ein nachweisbarer und existenzbedrohlicher Liquiditätsengpass entstanden, kann er auch Liquiditätshilfe beantragen. Voraussetzung ist, dass dieser Liquiditätsengpass zwischen dem 11. März und dem 31. Oktober 2020 entstanden ist. Die Höhe der Liquiditätshilfe ist abhängig von der Höhe des entstandenen Schadens und auf maximal 10.000 Euro begrenzt.

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