Hitze und Trockenheit machen Flüssen und Bächen sowie ihren Bewohnern derzeit schwer zu schaffen. In dieser Situation appelliert Umweltminister Reinhold Jost an alle Gartenbesitzer und Gewässeranlieger im Saarland, das Wasser im Bach zu lassen und nicht in größeren Mengen zum Gießen oder Auffüllen des Gartenteichs zu benutzen.

Minister Reinhold Jost
Foto: Becker und Bredel / www.saarland.de

„Unsere Gewässer stehen zurzeit ohnehin unter Stress, sie führen nur wenig Wasser. Durch das Abschöpfen sind vor allem kleinere Fließgewässer von Austrocknung bedroht, in der Folge sterben Fische, Krebse und andere Wasserorganismen“, so der Minister. In den letzten Tagen mussten die Behörden mehrfach einschreiten und Anrainer auf unrechtmäßige Wasserentnahme hinweisen. In einem Fall hat ein Bürger den Bach, der an seinem Grundstück vorbei fließt, für die bequeme Gartenbewässerung aufgestaut. Folge: Der Bach fiel nahezu trocken.

„Es ist nichts dagegen einzuwenden, wenn jemand Gießkanne oder Eimer am Gewässer füllt, weil die Regenwassertonne leer ist. Es ist aber nicht erlaubt, einfach eine Tauchpumpe in den Bach zu hängen, um damit in großem Stil Wasser abzupumpen. Dafür braucht es zumindest eine Genehmigung unseres Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz. Und es kommt schon einem Naturfrevel gleich, wenn man bei Niedrigwasser ein Gewässer einfach aufstaut. Das ist verboten und wird von uns geahndet“, darauf weist Minister Jost nachdrücklich hin. Unwissenheit schütze hier auch nicht vor Strafe, so Jost. Bei Verstößen drohten empfindliche Bußgelder.

Das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern und das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern sind Benutzungen nach § 9 Wasserhaushaltsgesetz. Diese Benutzungen eines Gewässers sind genehmigungspflichtig, Genehmigungsbehörde ist die Untere Wasserbehörde beim LUA.

Eine Ausnahme bildet der so genannte Gemeingebrauch nach § 22 Saarländisches Wassergesetz in Verbindung mit § 25 Wasserhaushaltsgesetz. Danach darf jedermann natürliche oberirdische Gewässer – mit Ausnahme von Talsperren und Rückhaltebecken – zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen oder Schöpfen mit Handgefäßen nutzen.

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