Das Amtsgericht Saarbrücken hat die von Seiten der Staatsanwaltschaft  Saarbrücken beantragten Strafbefehle gegen die Präsidiumsmitglieder A., N., P.-G. und G.  wegen Vorteilsgewährung gem. § 333 StGB mittlerweile alle erlassen. 

Entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft wurden jeweils Geldstrafen in Höhe von 90 Tagessätzen verhängt. Wegen unterschiedlich anzusetzender Tagessatzhöhen – die Höhe eines Tagessatzes bemisst sich nach dem durchschnittlichen Tagesnettoeinkommen (§ 40 Abs. 2 StPO) – rangieren die festgesetzten Geldstrafen zwischen 3.600 € und 9.000  €.

Drei der vier erlassenen Strafbefehle sind rechtskräftig, bezüglich des vierten Strafbefehls ist die Frist zur Einlegung des Einspruchs (§ 410 StPO) noch nicht abgelaufen.

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