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Als „wichtigen Schritt auf dem Weg zu einer vollständigen Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen“ bezeichnet Ministerin Monika Bachmann das Bundesteilhabegesetz, das gestern im Bundesrat verabschiedet wurde.

Im Saarland erhalten aktuell 9.800 Menschen mit Behinderungen Leistungen der Eingliederungshilfe im Rahmen der Sozialhilfe durch das Land als allein zuständigen Leistungsträger der Eingliederungshilfe.
„Durch die im Bundesteilhabegesetz vorgesehene Reform der Eingliederungshilfe und die darüber hinausgehenden Änderungen, insbesondere in den Sozialgesetzbüchern IX und XII, werden sich die unterschiedlichen Lebenslagen der betroffenen Saarländerinnen und Saarländer weiter verbessern“, so Monika Bachmann weiter.
Zu den verabschiedeten Maßnahmen zählen:
–      die Loslösung der Eingliederungshilfeleistungen vom System der Sozialhilfe und Überführung als Leistungsgesetz in das Recht der Rehabilitation und Teilhabe (Sozialgesetzbuch Neuntes Buch). Der Sozialstaat leistet nicht mehr, weil die Menschen mit Behinderungen die Mittel für die notwendige Unterstützung nicht selbst aufbringen können, sondern weil die Betroffenen die Leistungen aufgrund ihrer Einschränkungen zum Erhalt ihrer Teilhabechancen brauchen;
–      den Systemwechsel von der Einrichtungszentrierung zur Personenzentrierung, d.h. die Leistungsgewährung orientiert sich ausschließlich an den behinderungsspezifischen Bedarfen des Einzelnen;
–      das Teilhabeplanverfahren soll gemeinsam mit den Menschen mit Behinderung durchgeführt werden und ist für alle Rehabilitationsträger verbindlichen;
–      die Förderung der Integration auf dem Arbeitsmarkt durch bundesweite Einführung des Budgets für Arbeit und der anderen Leistungsanbieter;
–      Die Verdoppelung des Arbeitsförderungsgeldes für Werkstattbesucher von 26 auf 52 Euro
–      die Beibehaltung des offenen Leistungskatalogs der Eingliederungshilfe mit erweiterten Leistungen zur sozialen Teilhabe (Stichwort Assistenzleistungen) und zur Teilhabe an Bildung.
–      die unabhängiger Teilhabeberatung, das besondere Augenmerk liegt dabei auf der Beratung von Betroffenen durch Betroffene;
–      die Trennung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe von den existenzsichernden Leistungen zum Lebensunterhalt;
–      die verbesserte Einkommens- und Vermögensanrechnung, so z.B. die stufenweise Erhöhung des Vermögensfreibetrages auf 27.600 Euro ab 2017 und auf 50.000 Euro ab 2020;
–      die vollständige Freistellung des Partnervermögens ab dem Jahr 2020 neben der Freistellung von Partnereinkommen; sie verhindert mittelbare Diskriminierungen bei der Partnerwahl und der Familiengründung;
–      die modellhafte Erprobung zentraler Neuregelungen der Eingliederungshilfe und die Untersuchung über die finanziellen Auswirkungen der Reform auf Länder und Gemeinden. So wird sichergestellt, dass Mehrkosten nicht einfach von oben nach unten weitergegeben werden;
–      Die Erhöhung des Vermögensschonbetrages in der Sozialhilfe von 2.600 auf 5.000 Euro
–      Die wissenschaftliche Untersuchung zum Kreis der Leistungsberechtigten Personenkreises; bis 2019 soll untersucht werden, ob durch den neuen Behinderungsbegriff tatsächlich alle weiterhin leistungsberechtigt bleiben, die bisher von der Eingliederungshilfe profitierten. Die endgültige Einführung wurde auf den 1.1.2023 verschoben, damit bei Bedarf gesetzliche Korrekturen vorgenommen werden können.
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