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Wer entscheidet, ob Schulen und Kindertagesstätten geschlossen werden?

Grundsätzlich entscheidet jedes Bundesland selbst, wie mit Schulen und Kitas im Zuge der Corona-Pandemie umgegangen wird, da Bildung durch die förderale Struktur der Bundesrepublik Ländersache ist. Im Falle des Saarlandes spricht Ministerpräsident Hans zunächst eine Empfehlung an den Ministerrat aus. Begründet wird dies auch mit der Grenznähe zur Region Grand-Est, die vom Robert-Koch-Institut mittlerweile als Risikogebiet eingestuft wird.

Dürfen Eltern ihr Kind aus Angst vor Ansteckung zu Hause lassen?

Sofern die Bildungseinrichtungen nicht von den Behörden geschlossen wurden, besteht grundsätzlich Schulpflicht.

§ 45 Krankengeld bei Erkrankung des Kindes SGB
(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, daß sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. § 10 Abs. 4 und § 44 Absatz 2 gelten.

(2) Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 25 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr. Das Krankengeld nach Absatz 1 beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt der Versicherten, bei Bezug von beitragspflichtigem einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches) in den der Freistellung von Arbeitsleistung nach Absatz 3 vorangegangenen zwölf Kalendermonaten 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt; es darf 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Absatz 3 nicht überschreiten. Erfolgt die Berechnung des Krankengeldes nach Absatz 1 aus Arbeitseinkommen, beträgt dies 70 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt. § 47 Absatz 1 Satz 6 bis 8 und Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 haben für die Dauer dieses Anspruchs gegen ihren Arbeitgeber Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, soweit nicht aus dem gleichen Grund Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht. Wird der Freistellungsanspruch nach Satz 1 geltend gemacht, bevor die Krankenkasse ihre Leistungsverpflichtung nach Absatz 1 anerkannt hat, und sind die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt, ist der Arbeitgeber berechtigt, die gewährte Freistellung von der Arbeitsleistung auf einen späteren Freistellungsanspruch zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes anzurechnen. Der Freistellungsanspruch nach Satz 1 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.

(4) Versicherte haben ferner Anspruch auf Krankengeld, wenn sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist und nach ärztlichem Zeugnis an einer Erkrankung leidet,

a) die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat,
b) bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig oder von einem Elternteil erwünscht ist und
c) die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt.

Der Anspruch besteht nur für ein Elternteil. Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und § 47 gelten entsprechend.

(5) Anspruch auf unbezahlte Freistellung nach den Absätzen 3 und 4 haben auch Arbeitnehmer, die nicht Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 sind.

§ 616 Vorübergehende Verhinderung BGB
Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.

Was passiert, wenn Eltern nicht zur Arbeit erscheinen können?

Wenn die eigenen Kinder krank werden, haben Eltern einen Anspruch darauf, eine Zeit lang zur Betreuung zu Hause zu bleiben und das Kind zu versorgen. Dieser Anspruch beschränkt sich pro Kind und Elternteil auf jeweils 10 Arbeitstage, bei Alleinerziehenden ist der Anspruch auf 20 Arbeitstage begrenzt. Hierzu muss dem Arbeitgeber ein Nachweis vorgelegt werden, der die Pflegebedürftigkeit des Kindes belegt.  

Ist das Kind gesund, muss aber wegen der Schließung von Schule oder Kindergarten betreut werden, darf ein Elternteil zu Hause bleiben, sofern keine andere Betreuungsmöglichkeit zur Verfügung steht. Dies leitet sich aus Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches her. Wichtig ist, dass der Arbeitgeber umgehend informiert wird. In einigen Fällen sind vielleicht auch einvernehmliche Lösungen wie Homeoffice, Überstundenabbau oder unbezahlter Urlaub möglich.

Erhalte ich noch Lohn?

Wer nicht arbeitet, erhält in der Regel auch keinen Lohn. Ausnahmen könnten sich aus Paragraf 616 BGB ergeben. Darin ist geregelt, dass Mitarbeiter ihr Gehalt weiter beziehen, wenn sie nicht verhältnismäßig lange ausfallen und für ihr Fehlen selbst nichts können. Es wird erwartet, dass es im Laufe des Tages hierzu weitere Informationen geben wird, da die empfohlenen Schließungen der Betreuungseinrichtungen deutlich mehr als 10 bzw. 20 Arbeitstage andauern wird.

Sollten Großeltern die Betreuung übernehmen?

Grundsätzlich lauten die Empfehlungen, im Falle der Corona-Pandemie gerade NICHT die Großeltern zur zeitweisen Betreuung heranzuziehen, da diese nach einhelliger Meinung zu den besonders gefährdeten Risikogruppen gehören. Denn Kinder können sich selbstverständlich auch mit dem Virus infizieren, werden aber nicht krank. 

Wird eine alternative Kinderbetreuung organisiert?

In seinem Statement kündigt Ministerpräsident Tobias Hans eine Notfallversorgung an. Aktuell ist noch nicht bekannt, wie diese organisiert wird oder aussehe soll. Ein zentraler Ersatz erscheint aber nach jetzigem Stand nicht sinnvoll, da der Hintergrund der Schließungen – eine Verlangsamung der Pandemie – damit konterkariert wird.

Eine mögliche Lösung wäre allerdings, den Eltern in systemrelevanten Berufsgruppen doch eine solche zentrale Lösung anzubieten, um das Aufrechterhalten des öffentlichen Lebens und der Gesundheitsversorgung zu gewährleisten. 

 

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1 Kommentar

  1. Hallo zusammen,
    Bin alleinerziehend und mußte unbezahlten Urlaub nehmen da der Kindergarten geschlossen ist bis nach den Osterferien. 4 Wochen werde ich auf mein Gehalt verzichten um mein Kind zu betreuen. Gibt es da Unterstützung vom Staat?
    Lg

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