Länder wie Frankreich, Niederlande, Belgien, Luxemburg, Irland und die Schweiz sind Vorzeigebeispiele und haben die wirksamen europäischen Mindeststandards EN 50625-2-3 und TS 50625-3-4 zum Kühlgeräterecycling gesetzlich festgelegt oder über ihre nationalen Rücknahmesysteme verbindlich vorgegeben. Die DUH fordert auch in Deutschland eine gesetzliche Festschreibung der europäischen Recyclingstandards EN 50625-2-3 und TS 50625-3-4. Nur dies kann die katastrophale Entsorgungssituation von Kühlgeräten und die unnötige Freisetzung klimaschädlicher FCKW-Gase beenden. Schnell umsetzbar wäre das beispielsweise im Elektrogerätegesetz oder in der geplanten Behandlungsverordnung.
„Entnimmt eine Recyclinganlage weniger klimaschädliche Gase als gesetzlich vorgegeben, wird nach der geplanten Verwaltungsvorschrift vom Anlagenbetreiber lediglich eine Erklärung für die schlechten Werte erwartet, ohne eine Verbesserung in einem vorgegebenen Zeitraum zu fordern. Notwendig wäre jedoch, die Anlage sofort außer Betrieb zu nehmen und sie erst wieder arbeiten zu lassen, wenn nachweislich sichergestellt wird, dass die Klimagase korrekt zurückgewonnen und zerstört werden“, sagt der Stellvertretende DUH-Leiter für Kreislaufwirtschaft Philipp Sommer.
Aus Sicht des Umwelt- und Verbraucherschutzverbands ist es nicht nachvollziehbar, warum nach dem Willen von Umweltministerin Schulze in der geplanten Behandlungsverordnung detaillierte Entsorgungsstandards für andere problematische Elektrogeräte wie Bildschirme und Lampen festgelegt werden sollen, aber ausgerechnet nicht für die besonders klimaschädlichen Kühlgeräte.
Nach Einschätzung der DUH ist es besonders bedenklich, dass nach der Abfallbehandlungs-VwV lokale Behörden jederzeit Ausnahmen bei den Entsorgungsanforderungen zulassen können. Zudem kann keine neutrale Überprüfung von Kühlgeräteentsorgungsanlagen sichergestellt werden, wenn die Anlagenbetreiber selbst den Prüfer auswählen und bezahlen. Aus Sicht der DUH sollten die Prüfer auf keinen Fall durch die überprüften Anlagenbetreiber, sondern durch die Behörden beauftragt werden. Zudem sollten Prüfer eine Anlage nur zwei Mal in Folge kontrollieren dürfen und ihre Berichte veröffentlichen müssen.
Quelle: www.presseportal.de
















