Nach Ansicht des Oberlandesgerichts erfüllt dieses Verhalten des Angeklagten nicht nur den Tatbestand des Hausfriedensbruchs, sondern entgegen der Auffassung des Landgerichts auch den Tatbestand der Störung der Religionsausübung. Das Verhalten des Angeklagten stellt sich nach Auffassung des Senats als „beschimpfender Unfug“ dar, da der Angeklagte durch das Besteigen des Altars und das Ausführen von Liegestützen auf diesem in besonders roher und drastischer Weise die Missachtung der religiösen Bedeutung des Altars zum Ausdruck gebracht hat. 

Dieses Verhalten ist nach Ansicht des Strafsenats ebenso wenig wie der begangene Hausfriedensbruch durch die Wahrnehmung des Grundrechts der Kunstfreiheit gerechtfertigt. Denn der Kunstfreiheit gebührt im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung in diesem konkreten Fall kein Vorrang vor dem Grundrecht auf ungestörte Religionsausübung.

Aufgrund der Änderung des Schuldspruchs ist die angemessene Strafe nunmehr von dem Landgericht neu zu bestimmen, da das Oberlandesgericht als Revisionsgericht nach einer solchen Schuldspruchänderung die Strafzumessung nicht selbst vornehmen kann. 

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