Erste Konsequenzen aus dem Korruptionsfall im LZD erläuterte Finanzstaatssekretär Dr. Axel Spies am Mittwoch (17.02.2016) im Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages. „Der bisherige Direktor des LZD hat sofort nach Bekanntwerden der Vorwürfe ein Sonderteam aus Vergabe- und Controllingkräften für die internen Ermittlungen eingesetzt, alle bestehenden Verträge mit dem betroffenen Unternehmen wurden gekündigt sowie ausstehende Zahlungen gesperrt. Dem Mitarbeiter, der verhaftet wurde, ist inzwischen fristlos gekündigt worden.“
Staatssekretär Dr. Axel Spies verwies darüber hinaus auf die Prüfung von Regressansprüchen gegen den Mitarbeiter und das betroffene Unternehmen. „Die interne Ermittlungsgruppe arbeitet intensiv – sie wird allerdings in ihrer Arbeit stark dadurch eingeschränkt, dass die Staatsanwaltschaft wichtige Akten beschlagnahmt hat. Anträge auf Akteneinsicht wurden gestellt. Die bisherigen Ergebnisse deuten daraufhin, dass der beschuldigte Mitarbeiter mit erheblicher krimineller Energie die Kontrollmechanismen, die teilweise deutlich strenger sind als in anderen Bundesländern, umgangen hat.“ Staatssekretär Dr. Axel Spies wies aber auch darauf hin, dass die bisherigen Untersuchungen auch einen Verbesserungsbedarf bei der Umsetzung der vorhandenen Kontrollmechanismen durch das LZD offenbart haben.
Im Fokus des konkreten Korruptionsfalles steht das sog. Bestellscheinverfahren, bei dem im Wege der freihändigen Vergabe bei meist eiligen Fällen mit niedrigen Auftragswerten (bis 5.000 €) vom Sachbearbeiter mit oder ohne Vergleichsangebote (Auftragswert nicht höher als 2.000 €) Aufträge erteilt werden.
Da das Bestellscheinverfahren ein Masseverfahren ist (im LZD jährlich über 1.000 Bestellscheinaufträge) sind die formalen Anforderungen im Interesse der Praktikabilität nicht so hoch wie bei Verfahren der öffentlichen oder beschränkten Ausschreibung. Diese Besonderheit nutzte der beschuldigte Mitarbeiter offenbar aus.
Trotz der geringeren formalen Anforderungen existieren auch für das Bestellscheinverfahren Kontrollstrukturen. Von der Auftragserteilung bis zur Bezahlung der Rechnung durchläuft dieses Verfahren viele Stationen mit unterschiedlichen zuständigen Mitarbeitern. Deshalb lässt sich insoweit feststellen, dass nicht nur ein Vier-Augen-Prinzip, sondern ein Viel-Augen-Prinzip gilt.
Dennoch gibt es im LZD durchaus in einigen Punkten Verbesserungsbedarf hinsichtlich der Frage, ob die vorgegebenen Kontrollmechanismen für das Bestellscheinverfahren auch in vollem Umfang gelebt werden.
Dies betrifft einmal die vorgeschriebene Prüfung durch die Vergabestelle (auffällige Häufungen von Aufträgen eines Sachbearbeiters an ein Unternehmen). Obwohl diese Prüfung durch Organisationsverfügung des LZD angeordnet ist, wurde sie in der Vergangenheit nicht routinemäßig, sondern nur bei konkreten Verdachtsfällen durchgeführt. Das LZD wurde angewiesen, diesen Mangel sofort abzustellen.
Daneben hat das LZD auch einen Erlass des Ministeriums aus dem Jahr 2012 nicht umgesetzt. Danach muss im Bestellscheinverfahren der Auftrag des Sachbearbeiters durch den Sachgebietsleiter mitgezeichnet werden (Anmerkung: In anderen Bundesländern gilt eine solche strenge Regelung nicht; die Regelung wurde auf Wunsch des Rechnungshofs angeordnet). Allerdings wird der Sachgebietsleiter beim Eingang der Rechnungen über die vom Sachbearbeiter erteilte Bestellschein-Aufträge informiert (Sichtung der Rechnungen durch den Sachgebietsleiter). Auch hier wurde das LZD angewiesen, ab sofort Aufträge im Bestellscheinverfahren durch den Sachgebietsleiter mitzeichnen zu lassen.
Das abschließende Resümee von Dr. Axel Spies: „Wer mit hoher krimineller Energie vorgeht, wird aber immer einen Weg finden, um bestehende Kontrollmechanismen zu umgehen. Die für das LZD geltenden Kontrollmechanismen sind ausreichend und angemessen und gehen über die in anderen Bundesländern geltenden Regelungen hinaus. Schwachstellen bei der Umsetzung dieser Kontrollmechanismen wurden inzwischen beseitigt.“