Zum Jahresbeginn wurde die steuerliche Förderung betrieblicher Elektrofahrzeuge erweitert. Während sich der Steuervorteil vorher lediglich auf die Kosten des Batteriesystems beschränkte, ist nun die Begünstigung auf das komplette Fahrzeug erweitert. Begünstigt werden Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die extern aufladbar sind und im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2021 angeschafft oder geleast werden.

Dazu sagte Peter Strobel: „Weil die E-Autos teurer sind als herkömmliche Fahrzeuge, macht diese Maßnahme Sinn. Dadurch reduzieren wir die steuerliche Belastung privater Fahrten und schaffen gleichzeig Anreize zum Kauf neuer und moderner E-Fahrzeuge. Ich plädiere aber dafür, dass die bis 2021 begrenzte Neuregelung über diesen Zeitraum hinaus verlängert wird und sich eine Lenkungswirkung in Richtung Elektromobilität entfaltet.“

Darüber hinaus dürfe man aber den Diesel nicht aus den Augen verlieren. „Ich warne davor, Elektroautos gegen Dieselfahrzeuge auszuspielen. Eine verbesserte Förderung von E-Autos darf nicht zum Anlass genommen werden, die Steuerbegünstigung von Diesel gegenüber Benzin in Frage zu stellen. Hocheffiziente Dieselfahrzeuge sind bei langen Fahrten sowohl vom reinen Verbrauch als auch vom Schadstoffausstoß her betrachtet Benzinern überlegen. Gerade Pendler haben sich deshalb einen Diesel zugelegt. Sie dürfen dafür nicht bestraft werden“, erklärte Peter Strobel.

Es bedürfe deshalb, so Strobel, einen intelligenten Mix aus steuerlicher Förderung von Elektrofahrzeugen auf lange Sicht und einer steuerlichen Begünstigung von Dieselkraftstoff. „Vor allem wir Saarländer sind auf einen fließenden Technologieübergang angewiesen. Das Saarland verfügt über eine hohe Kompetenz im Automotive-Bereich, hier gibt es viele qualifizierte Arbeitsplätze. Auf dem Weg vom Verbrennungsmotor hin zu alternativen Antriebsarten brauchen wir daher beides: Eine konsequente Förderung der E-Mobilität und ein Verzicht auf die Verteufelung des Diesels “, forderte Strobel abschließend.

Hintergrund zur Besteuerung der E-Autos:

Bei der pauschalen Ermittlung des Privatanteils der KFZ-Nutzung wird entgegen der Handhabung von Fahrzeugen mit konventionellem Antrieb nur noch der halbe – anstelle wie bis 2018 der nur um die Kosten des Batteriesystems geminderte – Bruttolistenpreis zu Grunde gelegt. Wird ein Fahrtenbuch geführt, werden die Anschaffungskosten oder Leasingraten dementsprechend nur noch zur Hälfte in die Ermittlung einbezogen.

Insbesondere Dienst- oder Firmenwagen mit Elektroantrieb, die Arbeitnehmern ab Anfang 2019 vom Arbeitgeber erstmalig überlassen werden, fallen unter diese Begünstigung.

 

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