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„Der saarländischen Landesregierung ist es ein großes Anliegen, die wohnortnahe hausärztliche Versorgung im Saarland sicherzustellen und damit einhergehend den drohenden Ärztemangel, insbesondere in ländlicheren Regionen, zu bekämpfen“, erklärt Gesundheitsministerin Monika Bachmann nach dem Ministerratsbeschluss vom heutigen Dienstag (14. Januar) zur sogenannten „Landarztquote“. Der Gesetzesentwurf, der im Wesentlichen die Zulassungsvoraussetzungen und das Auswahlverfahren regelt, soll am 12. Februar erstmals im Landtag eingebracht werden.  

Zwar sei die Sicherstellung der ambulanten medizinischen Versorgung gesetzliche Aufgabe der Kassenärztlichen Vereinigung (KV), „dennoch unternehmen auch wir als Landesregierung alles, um die hausärztliche Versorgung auf dem Land langfristig zu sichern“, so die Ministerin.

Das Landarztförderprogramm sowie das Stipendienförderprogramm haben zu ersten Erfolgen geführt, doch reichen diese zukünftig nicht aus, den Mangel zu beheben. Mit dem vom Ministerrat heute beschlossenen Landarztgesetz soll ab dem Wintersemester 2020/21 eine Quote für Bewerberinnen und Bewerber des Studiums Humanmedizin eingeführt werden. Diese verpflichten sich durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, nach Abschluss des Studiums und der fachärztlichen Weiterbildung in der Allgemeinmedizin für zehn Jahre in der hausärztlichen Versorgung in den unterversorgten und von Unterversorgung bedrohten ländlichen Regionen des Saarlandes tätig zu sein (Landarztquote). Wer sich nicht an diese Pflicht hält, muss eine Strafe in Höhe von 250.000 Euro zahlen.

Sollte die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der für die Landarztquote reservierten Studienplätze übersteigen, erfolgt ein Auswahlverfahren, in dem die fachliche und persönliche Eignung zur hausärztlichen Tätigkeit festgestellt wird. In das Auswahlverfahren einbezogen werden die Durchschnittsnote des Abiturzeugnisses, das Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests, die Art und Dauer einer einschlägigen Berufsausbildung, Berufstätigkeit oder praktische Tätigkeit sowie ein strukturiertes Auswahlgespräch.

Das Nähere zur Verpflichtung der Bewerberinnen und Bewerber, der Bedarfsfeststellung, der Vertragsstrafe einschließlich ihrer Durchsetzung erfolgt durch Rechtsverordnung.  Hier wird auch das Bewerbungsverfahren, das Auswahlverfahren sowie die Bestimmung der dafür zuständigen Stelle zu regeln sein.

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