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Am 1. Juli 2022 werden die Renten so stark erhöht wie seit Jahrzehnten nicht mehr. Viele Rentner fragen sich, ob sie dadurch zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet werden. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erklärt, worauf man achten sollte.

Rentner sind zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn der steuerpflichtige Teil ihrer jährlichen Einnahmen den Grundfreibetrag übersteigt. Zu diesen jährlichen Einnahmen zählt die gesetzliche Rente, aber beispielsweise auch Bezüge aus einer Witwen- oder Betriebsrente. Auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gehören dazu.

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Grundfreibetrag wurde stärker erhöht als die Rente

Der Grundfreibetrag lag im vergangenen Jahr bei 9.744 Euro. Für dieses Jahr wurde er auf 10.347 Euro erhöht, also um 603 Euro oder um 6,19 Prozent (gerundet). Für verheiratete und verpartnerte Paare gilt der doppelte Betrag.

Die Rentenerhöhung wird ab dem 1. Juli im Westen 5,35 Prozent und im Osten 6,12 Prozent betragen. Auf das gesamte Jahr 2022 gesehen, handelt es sich um eine Rentenerhöhung von 2,68 Prozent (West) und 3,06 Prozent (Ost). Damit unterschreitet die Erhöhung der Rente rein rechnerisch die Steigerung des Grundfreibetrags.

Aber: Der steuerpflichtige Teil der Rente nimmt immer mehr zu

Für jeden neuen Rentnerjahrgang steigt der steuerpflichtige Anteil der Rente, seit dem Jahr 2020 um jährlich einen Prozentpunkt. So bleiben für Rentner, die in diesem Jahr in den Ruhestand gehen, nur noch 18 Prozent ihrer Rente steuerfrei – der Rest wird versteuert. Im Jahr 2040 werden alle Renten zu 100 Prozent versteuert. Deshalb müssen in den kommenden Jahren immer mehr Rentner eine Steuererklärung abgeben. Trotz der aktuellen Erhöhung des Grundfreibetrags.

Wer also in jüngster Zeit in Rente gegangen ist, für den ist der steuerpflichtige Anteil der Rente höher als für Personen, die früher in Rente gegangen sind – und das zu versteuernde Einkommen liegt bei gleicher Rente höher.

Zahlreiche Rentner haben Zusatzeinnahmen

Wie gesagt: Wer mit dem Gesamtbetrag seiner steuerpflichtigen Einkünfte über dem Grundfreibetrag liegt, muss eine Steuererklärung abgeben. Das betrifft viele Rentner, die neben der gesetzlichen Rente noch weitere Einnahmen haben, zum Beispiel weil sie eine Witwen- oder Betriebsrente erhalten, weil sie zusätzlich zur Rente arbeiten gehen oder weil sie kleine oder größere Mieteinnahmen haben. Dadurch übersteigen ihre steuerpflichtigen Jahreseinkünfte häufig den Grundfreibetrag.

Steuerpflichtig oder nicht? Unter dem Grundfreibetrag oder darüber?

Ob eine Rentnerin oder ein Rentner zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, das hängt unter anderem von folgenden Faktoren ab:

  • wie viel Rente sie oder er erhält,
  • wie hoch der steuerpflichtige Anteil der gesetzlichen Rente und möglicher weiterer Renten ist, die sie oder er erhält,
  • wie hoch mögliche weitere steuerpflichtige Einkünfte sind,
  • ob sie oder er alleinstehend oder verheiratet ist,

VLH-Tipp: Wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, muss nicht automatisch am Ende auch Steuern zahlen sind. Viele Rentner können etliche ihrer Ausgaben geltend machen. Liegt danach das verbleibende Einkommen unter dem Existenzminimum, werden keine Steuern festgesetzt.

Ob und welche Kosten wie beispielsweise für Versicherungsbeiträge, Medikamente, Zahnersatz, Pflege, Spenden oder Handwerker eine Rentnerin oder ein Rentner absetzen kann, um eventuell die jährlichen Einkünfte so zu reduzieren, dass man damit unter dem Grundfreibetrag bleibt, hängt von ganz vielen individuellen Umständen ab.

Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitglieder und rund 3.000 Beratungsstellen bundesweit Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt sie außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater.
Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der eingeschränkten Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

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