Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen der Polizei, insbesondere aus den Angaben der Zeugen W. und K. Angesichts der Tatbegehungsweise sowie des geistigen Zustandes, in dem sich der bislang nicht vernehmungsfähige Beschuldigte aktuell befindet, ist zu befürchten, dass er weitere vergleichbare Taten begehen wird und deswegen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt.

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Weitere Erkenntnisse zum Tathergang wie auch zum Inhalt der andauernden Ermittlungen können aus ermittlungstaktischen Gründen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zum Gegenstand einer Auskunft gemacht werden.

Die Staatsanwaltschaft weist ausdrücklich darauf hin, dass das Urteil über die Schuld nur den Gerichten zusteht und dass jemand solange als unschuldig zu gelten hat, wie ihm nicht durch rechtskräftiges gerichtliches Urteil seine Schuld nachgewiesen ist.

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