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Neues Bundesmeldegesetz tritt am 1. November in Kraft | Für Vermieter gibt es Änderungen.

Ab dem 1. November 2015 gilt ein neues Bundesmeldegesetz. Dieses neue Melderecht bringt einige Änderungen mit sich, besonders für die Vermieter von Wohnraum. Ab diesem Zeitpunkt ist jeder „Wohnungsgeber“, d. h. jeder, der Wohnraum zum Wohnen oder Schlafen zur Verfügung stellt, verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung des Nutzers der Wohnung (Mieter) mitzuwirken. Diese Pflicht betrifft neben dem Eigentümer des Wohnraums auch Vermietungs- und Wohnungsbaugesellschaften, aber auch Hausverwaltungen, die Mietverträge für die Eigentümer abschließen, sowie Personen bzw. Wohnungsgesellschaften, die Wohnungen weitervermieten bzw. untervermieten.

Der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person muss ab dem 1. November 2015 dem Mieter innerhalb von zwei Wochen nach dessen Einzug in die Wohnung bzw. Auszug aus der Wohnung ein Formblatt „Bestätigung des Einzugs“ bzw. „Bestätigung des Auszugs“ zur Vorlage beim Bürgeramt ausfüllen (beim Auszug allerdings nur dann, wenn der Mieter keine neue Wohnung im Inland bezieht, sondern ins Ausland verzieht).

In diesem Zusammenhang werden der Name und die Anschrift des Eigentümers der Wohnung und, wenn der Eigentümer nicht selbst Wohnungsgeber ist, auch der Name und die Anschrift des Wohnungsgebers im Melderegister gespeichert.

Das Bürgeramt ist bei Fragen zum neuen Melderecht gerne behilflich. Das Formblatt selbst kann heruntergeladen werden unter www.homburg.de/Rathaus/Einwohnermeldewesen/An/Ab/Ummeldungen

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