Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat mit seinem Beschluss am heutigen Freitag, den 28.08.2020, auf eine Verfassungsbeschwerde eines im Saarland lebenden Bürgers entschieden, dass die Vorschrift zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Vorschrift zur Kontaktnachverfolgung hat der Verfassungsgerichtshof dagegen für verfassungswidrig erklärt. Die Vorschrift gilt jedoch bis zu einer Neuregelung durch den Landtag unter strengen Auflagen – längstens bis zum 30.November 2020 – fort.
Die SPD-Landtagsfraktion Saarland begrüßt die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes im Hinblick auf die Erhebung von personenbezogenen Daten zur Kontaktnachverfolgung. Dazu erklärt die parlamentarische Geschäftsführerin der SPD-Fraktion Petra Berg: „Der saarländische Verfassungsgerichtshof hat klare Grenzen gezogen, was die Regelung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie auf dem Wege von Rechtsverordnungen betrifft. Wir werden als Parlament dem Entscheid des Verfassungsgerichtshofs Rechnung tragen, indem künftig auf Dauer angelegte und besonders intensive Grundrechtseingriffe, wie die Kontaktnachverfolgung, durch Parlamentsgesetz geregelt werden.“
Mit dem Entscheid sieht sich die SPD in ihrem Ziel bestätigt, die Rolle des Parlaments in der Corona-Krise zu stärken. Dazu hat sich auf Initiative von Ulrich Commerçon bereits eine Kommission im saarländischen Landtag gegründet, die zeitnah Vorschläge für eine Parlamentsreform erarbeiten wird. Diese müsse nun auch den vorliegenden Entscheid berücksichtigen.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde hat sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13.Mai 2020 gewandt, mit de sein Antrag auf Außervollzugsetzung der saarländischen Corona-Verordnung zurückgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer sieht sich durch die Vorschriften zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sowie zur Kontaktnachverfolgung in seinen Grundrechten der allgemeinen Handlungsfreiheit und auf Datenschutz verletzt.
Der Verfassungsgerichtshof hat nun also entschieden, dass die Vorschrift zum Tragen der Masken verfassungsgemäß ist. Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass der mit der „Maskenpflicht“ verbundene Grundrechtseingriff gering ist. Die „Maskenpflicht“ ist zeitlich eng begrenzt, verlangt einen geringen Aufwand und kann im Wesentlichen als lästig betrachtet werden, führt aber nicht zu ins Gewicht fallenden Einschränkungen der Fortbewegungs- und Entfaltungsfreiheit. Angesichts der derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisse, wonach das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung geeignet ist, Infektionen Anderer mit dem Corona-Virus einzudämmen und so zur Stabilität des Gesundheitssystems beizutragen, stellt sich die durch die Corona-Verordnung getroffene Regelung als eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Maßnahme zur Bekämpfung der Pandemie dar.
Der Verfassungsgerichtshof hat aber auch entschieden, dass Art.2 §3 der Corona-Verordnung mit der Verfassung des Saarlandes unvereinbar ist. Durch die Vorschrift wird die Erhebung persönlicher Informationen nich nur im Rahmen von Gaststättenbesuchen, sondern auch beispielsweise von Gottesdiensten, politischen und gesellschaftlichen Zusammenkünften, bewirkt. Damit ist die Pflicht zur Gewährleistung einer Kontaktverfolgung durchaus geeignet, Bürgerinnen und Bürger vor der Ausübung grundrechtlicher Freiheiten entscheidend abzuhalten und Bewegungs- und Persönlichkeitsprofile zu erstellen.
Über solche einen eingriff dürfte nicht die Exekutive alleine entscheiden. Vielmehr sei das Parlament berufen, in öffentlicher, transparenter Debatte Für und Wider abzuwägen, vor allem aber die Verwendung der Informationen rechtssicher zu regeln.
Der durch die Vorschrift ermöglichte Eingriff in das Grundrecht auf Schutz der personenbezogenen Daten dauert bereits länger an und wird angesichts der Infektionslage voraussichtlich weitere Monate andauern. Damit ist der Grundrechtseingriff von einer derartigen Intensität, dass nur ein Parlamentsgesetz – nicht aber eine Rechtsverordnung der Landesregierung – ihn rechtfertigen kann. Da Art.2 §3 der Corona-Verordnung dem legitimen Ziel der Pandemie-Eindämmung dient, hat der Verfassungsgerichtshof von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Vorschrift bis zu einer Neuregelung durch den Landtag vorübergehend – längstens bis zum 30.November 2020 – in Kraft zu lassen. Personenbezogene Daten, die nach der Vorschrift erhoben werden, dürfen jedoch nur aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung an die Gesundheitsbehörden übermittelt werden.