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Die Krankenhausreform in Deutschland hat eine entscheidende Etappe hinter sich gebracht. Am 27. März 2026 billigte der Bundesrat das Anpassungsgesetz zur Krankenhausreform – allerdings nicht ohne deutliche Kritik aus den Reihen der Länder. Mit dem Beschluss ist der parlamentarische Weg für ein Gesetzespaket frei, das die stationäre Versorgung grundlegend umgestalten und die gesetzlichen Krankenkassen um 25 Milliarden Euro entlasten soll.

Kernstück der finanziellen Neuordnung ist eine Verschiebung der Lasten beim geplanten Transformationsfonds. Die gesetzlichen Krankenversicherungen müssen ihren Anteil an diesem Fonds in Höhe von 25 Milliarden Euro nicht mehr selbst aufbringen. Stattdessen sollen die Mittel künftig aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität fließen. Damit reagiert die Bundesregierung auf die seit Jahren wachsende Belastung der Beitragszahler und verlagert einen erheblichen Teil der Reformkosten in den Bundeshaushalt.

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Gleichzeitig verschiebt sich der Zeitplan bei einem zentralen Instrument der Reform: Die mit der 2024 beschlossenen Krankenhausreform eingeführte Vorhaltevergütung wird um ein Jahr nach hinten gerückt und soll erst ab 2030 vollständig finanzwirksam werden. Auch bei den Leistungsgruppen, mit denen Kliniken künftig ihr Behandlungsspektrum nachweisen müssen, gibt es Änderungen. Ihre Zahl sinkt von 65 auf 61. Krankenhäuser müssen grundsätzlich Mindestanforderungen erfüllen, um eine solche Leistungsgruppe zugewiesen zu bekommen, wobei die Krankenkassen dem zustimmen müssen. Eine Ausnahme gilt für Zuweisungen, die noch bis zum 31. Dezember 2026 erfolgen – hier reicht es, wenn sich die zuständigen Behörden mit den Kassen ins Benehmen setzen. Diese frühen Zuweisungen gelten jedoch nur befristet für drei Jahre.

Bei den Fachkliniken eröffnet das Gesetz den Landesbehörden eine befristete Möglichkeit: Bis zum 31. Dezember 2030 können sie Krankenhäuser als Fachkliniken einstufen, sofern diese auf bestimmte Erkrankungen spezialisiert sind und eine relevante Fallzahl vorweisen. Parallel sollen die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bis 2029 eine neue, bundesweit gültige Definition für Fachkliniken erarbeiten. Beim Pflegebudget zieht das Gesetz eine klarere Grenze: Tätigkeiten hauswirtschaftlicher, logistischer oder technischer Art, die zwar von Pflegefachkräften, Pflegehilfskräften oder Hebammen ausgeführt werden, aber nicht der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen und in Kreißsälen dienen, fallen künftig nicht mehr unter die Pflegepersonalkosten.

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Trotz der Billigung ließen die Länder keinen Zweifel daran, dass sie das Gesetz in wesentlichen Punkten für nachbesserungsbedürftig halten. In einer begleitenden Entschließung pochte der Bundesrat auf die Planungshoheit der Länder in der Krankenhausversorgung. Diese Gestaltungsfreiheit müsse gewahrt bleiben, damit die Reform in der Praxis tatsächlich gelingen könne. Konkret bemängelten die Ländervertreter, das Gesetz werde den Anforderungen der Praxis noch nicht gerecht – etwa bei den Definitionen zu Fachkliniken, den Ausnahmeregeln für Leistungsgruppen und den Personaluntergrenzen in der Pflege.

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Besonders scharf fiel die Kritik an der künftigen Fachklinik-Definition aus. Dass diese nicht mehr auf Landesebene, sondern durch die Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene festgelegt werden soll, trage den sehr unterschiedlichen Versorgungsstrukturen in den einzelnen Bundesländern nicht ausreichend Rechnung. Die Länder warnen, eine solche Zentralisierung könnte erhebliche Auswirkungen auf bestehende Versorgungsangebote haben. Die Bundesregierung verfolgt mit dem Gesetz das erklärte Ziel, die Behandlungsqualität zu verbessern und eine flächendeckende Gesundheitsversorgung sicherzustellen – ob der nun gefundene Kompromiss diesen Anspruch in der Praxis einlösen kann, wird sich in den kommenden Jahren zeigen.

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