Symbolbild

Neustadt a. d. W. (ots) – Wegen des sich ausbreitenden Coronavirus sind für mehrere Wochen die Schulen und Kindertageseinrichtungen geschlossen. Viele Arbeitnehmer wechseln ins Home-Office. Wer allerdings nicht von zuhause aus arbeiten kann und dessen Beruf auch nicht als systemrelevant gilt, muss eine alternative Betreuung organisieren und eventuell bezahlen. Immerhin: Bis zu 4.000 Euro pro Jahr und Kind können Sorgeberechtigte als Betreuungskosten von der Steuer absetzen. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) mit einem Überblick zum aktuell geltenden Steuerrecht in punkto Betreuungskosten.

Bis zum 14. Lebensjahres Ihres Kindes können Sie Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben von der Steuer absetzen, nämlich bis zu zwei Drittel der Kosten und maximal 4.000 Euro pro Kind und Jahr. Zu diesen Kosten zählen zum Beispiel der Platz in einem Kindergarten, einer Kindertagesstätte oder einem Kinderhort. Voraussetzung ist, dass das Kind im eigenen Haushalt lebt.

Wichtig ist: Die Kosten für beispielsweise Essensgeld oder Spielgeld dürfen Sie steuerlich nicht berücksichtigen. Die Konsequenz ist, dass Sie bei der Rechnung genau darauf achten müssen, dass die Kosten für die Betreuung extra ausgewiesen sind.

Viele Kindergärten und Schulen bieten eine Notbetreuung an, doch Eltern sind angehalten, selbst für die Betreuung ihrer Kinder zu sorgen. Wer keine andere Möglichkeit hat, wird auf kostenpflichtige Babysitter zurückgreifen. Und auch diese Ausgaben können in der Steuererklärung angegeben werden. Wichtig: Es muss eine Rechnung über die Kosten der Kinderbetreuung vorliegen und diese muss per Überweisung beglichen werden. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an.

Hüten Verwandte Ihr Kind, können Sie als Eltern die Fahrtkostenerstattung von der Steuer absetzen. Das funktioniert folgendermaßen: Sie als Eltern erstatten der Betreuungsperson die Fahrtkosten und geben die entsprechende Summe dann in der eigenen Steuererklärung an. Das gilt auch dann, wenn die Betreuung eine “Gefälligkeit” darstellt, die betreuende Person also grundsätzlich nicht fürs Kinderhüten bezahlt wird. 30 Cent pro gefahrenem Kilometer sind dabei durchaus angemessen. Die Betreuungsperson selbst muss die Erstattung der Fahrtkosten nicht versteuern, da es sich um eine Aufwandsentschädigung handelt.

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