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Die fortbestehenden pandemiebedingten Beeinträchtigungen des Hochschulbetriebs gehen weiterhin zwangsläufig mit besonderen Belastungen und Nachteilen für die Studiererenden einher. Daher haben sich das Ministerium der Justiz und die rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität des Saarlandes verständigt, die Regelung, wonach das vergangene Sommersemester nicht bei der Freischuss-Regelung angerechnet wird, auf das aktuelle Wintersemester auszuweiten. 

Roland Theis (CDU)
Bild: cdu-fraktion-saar.de

Justizstaatssekretär Roland Theis: „Einschränkungen im Studienbetrieb in den beiden Semestern, wie beispielsweise die stark reduzierten Nutzungsmöglichkeiten von Bibliotheken, sollten nicht zulasten von Studierenden gehen. Daher haben wir zusammen mit dem Landesprüfungsamt für Juristen und in Abstimmung mit der rechtswissenschaftlichen Fakultät eine pragmatische Lösung gefunden. Nicht nur das zurückliegende Sommersemester, sondern auch das aktuelle Wintersemester soll bei der Berechnung des ‚Freischusses‘ nicht angerechnet werden. Diese Entscheidung erfolgt, um die saarländischen Studierenden nicht zu benachteiligen, auch mit Blick auf entsprechende Handhabungen in benachbarten Bundesländern und berücksichtigt zudem das Vorhaben, die Regelstudienzeit im Saarland pauschal zu erhöhen.“

Kandidatinnen und Kandidaten, die planmäßig unmittelbar im Anschluss an dieses Wintersemester die staatliche Pflichtfachprüfung im Februar 2021 im Freiversuch ablegen würden, werden die Prüfung auch noch im darauffolgenden Prüfungstermin im Freiversuch schreiben können.

Die Freiversuchsregelung im Juristenausbildungsgesetz (§ 19 Satz 1 JAG) sieht vor, dass die staatliche Pflichtfachprüfung im Fall des Nichtbestehens als nicht unternommen gilt (Freiversuch), wenn sie nach ununterbrochenem Studium des Rechts spätestens im Rahmen des unmittelbar auf das Vorlesungsende des achten Semesters folgenden Prüfungstermins abgelegt wird. Dies soll Studierende begünstigen, die ihr Studium zügig vorantreiben und frühzeitig abschließen. Sie erhalten zusätzlich zu den regulären zwei Prüfungsversuchen nach § 20 Absatz 1 Satz 1 JAG einen weiteren, dritten hinzu.

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