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In der Plenarsitzung am 12. Mai 2023 hat der Bundesrat die vom Bundestag beschlossene Wahlrechtsreform durch Verzicht auf ein Vermittlungsverfahren gebilligt.

Das Gesetz begrenzt die Zahl der Bundestagsmandate künftig auf 630. Dazu sieht es einen Verzicht auf die bisherige Zuteilung sogenannter Überhang- und Ausgleichsmandate vor. Dies könnte dazu führen, dass künftig nicht immer alle Direktkandidaten, die in ihrem Wahlkreis die meisten Erststimmen erhalten, in das Parlament einziehen.

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Nach geltendem Wahlrecht erhält eine Partei Überhangmandate, wenn sie über die Erststimmen mehr Direktmandate in den Wahlkreisen gewonnen hat, als ihrem Listenergebnis entsprach. Um das mit der Zweitstimme bestimmte Kräfteverhältnis der Parteien im Parlament wiederherzustellen, werden diese Überhänge mit zusätzlichen Ausgleichsmandaten kompensiert. In der Folge stieg die Zahl der Abgeordneten über die bisherige gesetzliche Sollgröße von 598 hinaus auf derzeit 736 an.

Dem Gesetz zufolge wird es wie bisher 299 Wahlkreise und zwei Stimmen geben. Dabei wird mit der Zweitstimme, mit der die Wählerinnen und Wähler für eine Parteiliste votieren können, über die proportionale Verteilung der Mandate an die Parteien entschieden. Mit der Erststimme können wie bisher in den Wahlkreisen Direktkandidaten gewählt werden. Sie erhalten jedoch nur dann ein Mandat, wenn dies durch das Zweitstimmenergebnis gedeckt ist. Stellt eine Partei in einem Bundesland mehr Wahlkreissieger als ihrem Zweitstimmenergebnis entspricht, sollen – in der Reihenfolge ihrer Ergebnisse bei den Wahlkreisstimmen – entsprechend weniger von ihnen bei der Mandatszuteilung berücksichtigt werden.

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Wegfall der Grundmandatsklausel

Das Gesetz schafft überdies die so genannte Grundmandatsklausel ab. Nach geltendem Recht ist eine Partei auch dann entsprechend ihrem Zweitstimmenergebnis im Bundestag vertreten, wenn sie weniger als fünf Prozent der Zweitstimmen errungen hat, aber mindestens drei Direktmandate gewinnen konnte.

Ausfertigung, Verkündung Inkrafttreten

Nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens kann das Gesetz nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden und dann wie geplant zu großen Teilen am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

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