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Bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes ist am Montag ein Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung der in § 6 Abs. 1 der aktuellen – ab dann geltenden – Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) getroffenen Regelung zu Kontaktbeschränkungen gestellt worden, soweit darin private Zusammenkünfte im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken auf einen Haushalt und eine nicht in diesem Haushalt lebende Person beschränkt werden. 

Die Antragstellerin sieht sich durch die angegriffene Regelung gehindert, ihre Enkel gemeinsam mit ihrem Mann und mit deren Eltern zu treffen oder zu besuchen bzw. Besuch von diesen zu empfangen. Sie ist der Ansicht, dass mit den in der aktuellen Verordnung vorgenommenen Änderungen des § 6 Abs. 1 VO-CP den Vorgaben des Oberverwaltungsgerichts in der Entscheidung vom 12.1.2021 (wir berichteten) im Hinblick auf den Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) nicht hinreichend Rechnung getragen worden sei.  

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