Seit dem 01.01.2020 besteht für Unternehmer die Pflicht, elektronische Aufzeichnungssysteme (z.B. Kassen) durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen. Aufgrund einer Sonderregelung des Bundesfinanzministeriums wurde es bisher nicht beanstandet, wenn elektronische Aufzeichnungssysteme bis zum 30.09.2020 nicht über eine TSE verfügen. Da diese Frist in wenigen Wochen ausläuft, setzt sich Finanzminister Peter Strobel für weitere Erleichterungen ein.
„Wir wollen den betroffenen Unternehmen in der aktuellen Situation weiter entgegenkommen. Daher soll die Frist bis Anfang nächsten Jahres unbürokratisch verlängert werden. Ein Antrag des Unternehmers ist nicht erforderlich. „Neben den vielfältigen steuerlichen Erleichterungen ist dies ein weiterer Beitrag, um betroffenen Unternehmen eine Hilfestellung in der Corona-Krise zu geben“, so Peter Strobel. Denn die einschlägigen Dienstleister für Kassensysteme dürften in diesem Jahr mit der Umsatzsteuerumstellung schon gut ausgelastet sein.
Für die saarländischen Unternehmen ist vorgesehen, dass es nicht beanstandet wird, wenn eine Ausrüstung mit einer TSE bis spätestens 31.03.2021 erfolgt. Dies gilt auch für die cloudbasierten TSE-Lösungen. Voraussetzung ist, dass Unternehmer vor dem 30.09.2020 einen Kassenfachhändler, Kassenhersteller oder einen anderen Dienstleister im Kassenbereich mit dem fachgerechten Einbau einer TSE oder Einsatz einer cloudbasierten TSE-Lösung beauftragt haben.