Das am 12. August 2021 in Kraft getretene Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst, sog. Führungspositionengesetz (FüPoG II), setzt Recht auf Auszeit für Vorstands- und Geschäftsleitungsmitglieder um. Dazu Justizstaatssekretär Roland Theis: „Auch in der Chefetage soll sich niemand zwischen Kind und Karriere entscheiden müssen. Das Recht auf Auszeit für Vorstands- und Geschäftsleitungsmitglieder ist daher richtig und wichtig.“

 Am 12. August 2021 ist das Zweite Führungspositionengesetz (FüPoG II) in Kraft getreten. Das Gesetz schafft durch entsprechende Anpassungen insbesondere des Aktien- und des GmbH-Gesetzes die Möglichkeit einer haftungsbefreienden Auszeit für Vorstands- und Geschäftsleitungsmitglieder in den Fällen von Mutterschutz, Elternzeit und Pflege von Familienangehörigen.

Die Einführung dieses Rechts dient der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf auch in Leitungsfunktionen. Sie geht zurück auf einen Beschluss der Justizministerkonferenz aus dem Jahr 2020, der durch das Saarland mitinitiiert wurde und darauf abzielte, das Recht der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften zeitgemäß im Interesse einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Mandat in Leitungsorganen zu reformieren. Das Gesellschafts- und Arbeitsrecht sah es bis dahin nicht vor, dass ein Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft oder der Geschäftsleitung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) temporär sein Mandat unter Befreiung von Haftungsrisiken niederlegen konnte, weil zwar eine einvernehmliche Dienstbefreiung grundsätzlich möglich war, diese jedoch nicht von der Gesamtverantwortung und den damit verbundenen Haftungsrisiken für Entscheidungen entband, die in der Zeit der Dienstbefreiung vom Leitungsgremium getroffen wurden.

Das Zweite Führungspositionengesetz schafft hier Abhilfe, indem es Vorstands- und Geschäftsleitungsmitgliedern ein Recht auf Widerruf ihrer Bestellung für bestimmte Zeiträume und einen Anspruch auf anschließende Wiederbestellung einräumt. Justizstaatssekretär Roland Theis: „Ich begrüße es sehr, dass der Bund die für unsere Gesellschaft wichtige, vom Saarland vorangetriebene Initiative zum Recht auf Auszeit für Vorstands- und Geschäftsleitungsmitglieder aufgegriffen und umgesetzt hat. Vereinbarkeit von Familie und Beruf muss auch in der Chefetage möglich sein. Davon geht eine Vorbildwirkung in Unternehmen und Gesellschaft aus, die dabei hilft, unser Land familien- und kinderfreundlicher zu machen. Das Recht auf zeitlich begrenztes Ruhen des Mandats ohne Haftungsrisiko und auf anschließende Rückkehr stellt einen erheblichen Fortschritt für all diejenigen dar, die neben beruflicher Verantwortung auch Verantwortung durch Präsenz in der Familie – sei es für die Kindererziehung oder die Pflege naher Angehöriger – übernehmen wollen oder müssen.“

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