Symbolbild

Bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes ist gestern ein Eilverfahren eines bundesweiten Filialeinzelhandel-Unternehmens gegen die Corona-Verordnung der Landesregierung vom 01.12.2021 eingegangen.

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Regelung in der aktuellen Corona-Verordnung der Landesregierung, nach der nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu den von ihr betriebenen Einzelhandelsverkaufsstellen verwehrt ist (sog. 2G-Konzept).

Durch die damit verbundene Kontrollpflicht, für die sie keine finanzielle Kompensation erhalte, sieht sie sich in ihrer Gewerbefreiheit sowie ihren Grundrechten auf Berufsausübungsfreiheit und auf Schutz des Eigentums verletzt.

Da die Antragstellerin nach ihren Angaben ein Mischsortiment mit Textilien und Artikeln des Haushaltsbedarfs betreibt, macht sie außerdem eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung unter anderem gegenüber großflächigen Lebensmittel- und Verbrauchermärkten und anderen sogenannten Mischsortimentern geltend.

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