Symbolbild

Beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes ist am 1.2.2021 ein Antrag des Inhabers eines Friseursalons auf vorläufige Außervollzugsetzung von § 7 Abs. 4 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) eingegangen, soweit darin die Erbringung von Friseurdienstleistungen untersagt wird.

Am selben Tag ist der Antrag einer Betreiberin von Wettvermittlungsstellen gegen § 7 Abs. 3 Satz 1 und § 7 Abs. 6 VO-CP eingegangen, mit dem die Außervollzugsetzung dieser Vorschriften begehrt wird, soweit darin der Betrieb von Wettvermittlungsstellen auch dann untersagt wird, wenn eine reine Wettannahme nach vorheriger Terminvereinbarung kontaktarm und innerhalb eines festgelegten Zeitfensters pro Person erfolgt.

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