Symbolbild
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Seit einigen Wochen halten sich in der „Grünen Lunge“ Wildschweine auf. Ihre Spuren sind im gesamten Bereich erkennbar.

Radfahrer und Spaziergänger sollten das direkte Zusammentreffen vermeiden und ihnen aus dem Weg gehen. Hunde müssen unbedingt an der Leine geführt werden. Auch wenn kleinere Wildschweine (Frischlinge) angetroffen werden sind das Annähern und Berühren absolut zu unterlassen, da im Regelfall das Muttertier (Bache) in der Nähe ist und ihren Nachwuchs gegen Fremde verteidigt. Ebenso hat das Füttern zu unterbleiben.
Es ist davon auszugehen, dass der Aufenthalt der Wildschweine nicht von Dauer sein wird und diese bei der einsetzenden Mast (Eicheln, Kastanien, Bucheckern usw.) wieder in den Wald abwandern werden.

Die Eigentümer, die in unmittelbarer Nähe der „Grünen Lunge“ wohnen, sollten ihre Grundstücke vom Fallobst reinigen um den Wildschweinen kein Nahrungsangebot zu liefern. Eine Bejagung der Wildschweine in der „Grünen Lunge“ ist gemäß § 20 Bundesjagdgesetz (BJagdG) nicht zulässig. Es handelt sich hierbei um ein örtliches Verbot. Gemäß § 20 Absatz 1 BJAGDG darf an Orten, an denen die Jagd nach den Umständen des einzelnen Falles die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden würde, nicht gejagt werden.
Obwohl zwischenzeitlich bereits einige Hausgärten dem Treiben der Wildschweine zum Opfer gefallen sind besteht seitens der Geschädigten leider kein Anspruch auf Schadensersatz. Gemäß § 6 BJagdG und § 4 Saarländisches Jagdgesetz (SJG) gehören die Hausgärten zu den sogenannten befriedeten Bezirken, auf denen die Jagd ruht. Daher wird laut § 41 Abs. 1 Satz 1 SJG Wildschaden an Grundstücken, auf denen die Jagd ruht oder dauernd nicht ausgeübt werden darf, nicht erstattet.

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