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Der Vorstand der Bundesärztekammer hat sich gegen das vor einem Jahr verabschiedete gesetzliche Verbot der Ex-Post-Triage ausgesprochen und unterstützt ausdrücklich diejenigen Ärzte, die vor dem Bundesverfassungsgericht gegen die Regelungen im Paragraph 5c des Infektionsschutzgesetzes Verfassungsbeschwerde eingereicht haben.

Das Verbot der Ex-Post-Triage würde nach Auffassung der Bundesärztekammer mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen, dass bei einer Ressourcenknappheit aufgrund gehäufter infektiöser Erkrankungen weniger Menschen überleben, weil Ärzten juristisch die Hände gebunden werden.

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Die Bundesärztekammer teilt die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 16. Dezember 2021), dass die aktuelle und kurzfristige Überlebenswahrscheinlichkeit das entscheidende Kriterium zur Zuteilung von knappen Ressourcen sein muss. Dieses Kriterium müsse dann aber für alle Patienten gelten, auch für diejenigen, die bereits auf der Intensivstation behandelt werden. Der Ausschluss der Ex-Post-Triage würde dazu führen, dass die individuelle ärztliche Therapieentscheidung eingeschränkt wird und somit Ärzte gezwungen werden, gegen ihr Gewissen zu handeln.

Eine Gruppe von 14 Fachärzten aus den Bereichen Notfall- und Intensivmedizin hatte mit Unterstützung des Marburger Bunds Verfassungsbeschwerde gegen die im Infektionsschutzgesetz verankerte Triage-Regelung eingereicht. Das Verbot würde ihnen Grenzentscheidungen auferzwingen, die ihrem beruflichen Selbstverständnis an sich widersprechen und sie in eklatante Gewissensnöte bringen, so die Beschwerdeführer.

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