Symbolbild

Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 14. Januar 2021 beschlossen, dass die Zahl der Kinderkrankentage für gesetzlich Versicherte für das Jahr 2021 verdoppelt wird. Der Anspruch soll zudem auch dann bestehen, wenn Kitas und Schulen pandemiebedingt geschlossen sind oder die Betreuung eingeschränkt ist. Die Regelung soll rückwirkend zum 5. Januar in Kraft treten. Zuvor muss der Bundesrat noch darüber beraten.

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld soll von 10 Tagen pro Elternteil und Kind auf 20 Tage und damit für Elternpaare pro Kind auf 40 Tage erhöht werden. Auch für Alleinerziehende verdoppelt sich der Anspruch pro Kind von 20 auf nun 40 Tage.

Durch die Aufstockung soll es berufstätigen Eltern ermöglicht werden, Lohnausfälle durch die häusliche Betreuung eines Kindes auszugleichen, etwa weil die Schule, die Kita, oder auch die Einrichtung für Menschen mit Behinderungen pandemiebedingt geschlossen ist oder einzelne Klassen oder Kitagruppen in Quarantäne sind. Einen Anspruch haben Eltern ausdrücklich auch dann, wenn die Einrichtung zwar noch offen ist, die Behörden aber die Präsenzpflicht ausgesetzt haben oder die Eltern aufgefordert sind, ihre Kinder pandemiebedingt möglichst zu Hause zu betreuen. Voraussetzung ist, dass es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann.

Ist das Kind krank, muss der Betreuungsbedarf gegenüber der Krankenkasse mit einer Bescheinigung vom Arzt nachwiesen werden. Dafür wird die “Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes” ausgefüllt. Muss ein Kind aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung zu Hause betreut werden, genügt eine Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung.

Weitere Infos finden Sie hier.

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