Symbolbild

Die Corona-Verordnung wurde im Ministerrat an die nach dem geänderten Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes noch zulässigen Regelungen formal und inhaltlich angepasst. Damit entfällt die Maskenpflicht ab Sonntag, den 3. April, weitgehend.

Die Maskenpflicht (medizinische Gesichtsmaske und höher) wird sich ab dann auch im Saarland auf die nach § 28a Abs. 7 IfSG noch zulässigen Bereiche beschränken. Dazu gehören beispielsweise Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser und weitere Einrichtungen des Gesundheitswesens, bestimmten Gemeinschaftsunterkünfte sowie der Öffentliche Personennahverkehr. Die Ausnahmen von der Maskenpflicht bleiben weiterhin bestehen.

Im Teil 3 der neuen Rechtsverordnung wurden die Regelungen für besondere Lebens- und Arbeitsbereiche wie Einrichtungen für Menschen mit Behinderung sowie Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe angepasst. Hintergrund hierfür ist, dass die verpflichtende Vorhaltung von Infektionsschutz-, Hygiene- und Reinigungskonzepten nicht mehr per Verordnung geregelt werden können. Ersatzweise werden den Einrichtungen Sensibilisierungsschreiben zugesendet. Die Test- und Maskenpflichten werden wie bisher in den entsprechenden Handlungskonzepten geregelt.

In Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen sowie Pflegeeinrichtungen sind die aktuell geltenden Vorgaben des Landesrahmenkonzeptes bzw. der saarländischen Teststrategie zu beachten. Die Absonderungsregelungen (allgemein sowie in der Landesaufnahmestelle) bleiben bis auf Weiteres bestehen.

Darüberhinausgehende Maßnahmen wie schärfere Regelungen für sog. Hotspots können erst getroffen bzw. beschlossen werden, wenn der saarländische Landtag eine solche Gebietskörperschaft mit dynamisch ausbreitender Infektionslage bestimmt.

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