In Zusammenarbeit mit dem DEHOGA Saar und der Gewerkschaft NGG, Region Saar, haben Wirtschaftsministerium, Verbraucherschutzministerium und Gesundheitsministerium Hygieneregeln erarbeitet, um das Infektionsrisiko in saarländischen Hotels und Gaststätten zu minimieren, wenn diese ab 18. Mai wieder öffnen dürfen.

Für die Branche, die auf Sauberkeit und Hygiene ohnehin großen Wert legt, sollen so verlässliche Standards für alle geschaffen werden. Dies dient dem Schutz der Beschäftigten ebenso wie dem Schutz der Gäste.

Gerade Gastronomie und Beherbergungsstätten sind von den Einschränkungen der Corona-Pandemie besonders betroffen, war  doch ein Regelbetrieb in den letzten Wochen nicht möglich. Die Umsatzeinbußen konnten mit auf die schnelle organisiertem Lieferservice oder Drive-In-Angeboten nur in Einzelfällen aufgefangen werden. Aufatmen also, dass ab 18.Mai zumindest der Versuch von Normalität gestartet werden kann.

Zu den Vorgaben gehören u.a.:

  • Mindestabstand von 1,5m von jedem Sitzplatz aus zu den Sitzplätzen und der Tischfläche des Nebentisches. Kann der Mindestabstand nicht eingehalten werden, ist der Einbau von Trennwänden erforderlich. Dies gilt auch für den Eingangsbereich und in den Sanitärräumen.
  • Es gilt Sitzplatzpflicht (keine Stehplätze), Thekenverbot und Bedienpflicht (Bedienung nur am Tisch, keine Buffets.) Ausnahmen gelten für die Abgabe mitnahmefähiger Speisen, beispielsweise an Kiosken, in Kantinen oder Selbstbedienungsrestaurants.
  • Regelmäßiges Lüften.
  • Es gelten die allgemeinen Kontaktbeschränkungen für den privaten Bereich, sowohl für den gesamten Beherbergungsbetrieb als auch für die Tischgesellschaft im Restaurant.

 

  • Die Bewirtschaftung von gastronomischen Angeboten sowie Angeboten der Beherbergungsstätten erfolgt durch Vorreservierungen.
  • Alternativ ist bei spontanen Besuchen vor Ort eine Zuweisung von Tischen und Sitzplätzen sowie deren Anordnung erforderlich.
  • Zur Nachverfolgbarkeit einer Ansteckung ist bis zum Ende der Pandemie ein geeignetes Erfassungssystem erforderlich. Name, Erreichbarkeit und Wohnort je eines Vertreters der anwesenden Haushalte sowie der vollständige Besuchszeitraum sind zu dokumentieren und für einen Monat aufzubewahren, damit eine etwaige Infektionskette nachvollzogen werden kann.

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