Nach dem Bundestagsbeschluss am 6. Mai hat auch der Bundesrat der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 zugestimmt.

Die Verordnung regelt die Gleichstellung von geimpften Personen und genesenen Personen mit getesteten Personen. Sie nimmt die Beschränkung privater Zusammenkünfte, nächtlichen Ausgangssperren, Ausübung von Sport sowie Quarantänepflichten für geimpfte Personen und genesene Personen zurück. Weiterhin gilt die Einhaltung die AHA-L-Regeln.

Für Geimpfte gelten die Erleichterungen ab Tag 15 nach der Zweitimpfung. Als Nachweis gilt das Impfbuch bzw. die Impfbescheinigung. Für Genesene ohne Schutzimpfung ist dies ein positiver PCR-Labornachweis, der mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt. Vorerst erhalten zunächst 3.200 Personen – rückwirkend vom 22. April 2021 bis 15. November 2020 – ab Mitte der 20. Kalenderwoche per Post einen Genesenennachweis als Bescheinigung einer überwundenen COVID-19-Infektion. Genesene, bei denen die Infektion schon länger zurückliegt und die dann nur eine Impfung erhalten, müssen individuell bearbeitet werden bzw. können ggf. auch eine Bescheinigung beim Hausarzt erhalten.

„Bis zum Versand des Genesenennachweises kann nach überstandener Infektion der zugestellte Quarantänebescheid mit dem Enddatum der Quarantäne der Ortspolizeibehörde vorgelegt werden“, rät Amtsärztin Dr. Sigrid Thomé-Granz. Neue Fälle nach dem 22. April werden automatisch nach Ablauf der gesetzten Frist von 28 Tagen gerechnet ab positiver Testung die Bescheinigung über die positive Testung mittels PCR erhalten, die als Genesenennachweis gemäß § 2 der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV) verwendet werden kann.

Informationen zum Genesenennachweis:

Julia Brings, Gesundheitsamt des Saarpfalz-Kreises, Email: Gesundheitsamt-Registratur@saarpfalz-kreis.de.

 

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