Sportminister Klaus Bouillon hat gemeinsam mit Joachim Tesche (Vorstand Finanzen Landessportverband für das Saarland (LSVS)) und Johannes Kopkow (Vorstand Sport und Vermarktung LSVS) die Neufassung der „Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport und dem Landessportverband für das Saarland zur Förderung von Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern in der Polizei“ unterzeichnet.
Mit der Neufassung wird die seit 2008 bestehende saarländische Spitzensportförderung gemeinsam fortgesetzt. Bei der Unterzeichnung ebenfalls vor Ort: Der Ringer Gennadij Cudinovic sowie die Triathletin Lina Völker als Repräsentanten der durch die Vereinbarung geförderten Sportler.
Sportminister Bouillon: „Im letzten Jahr waren wir mit Ringer Gennadij Cudinovic und Schwimmer Christoph Fildebrandt gleich zwei Spitzensportler der saarländischen Polizei bei den Olympischen Spielen in Tokio dabei. Darauf sind wir sehr stolz und diese erfolgreiche Arbeit wollen wir weiter fortsetzen!“
Die Spitzensportförderung in der saarländischen Polizei ermöglicht es, dass Spitzensportler eine qualifizierte Berufsausbildung unter Berücksichtigung der sportlichen Erfordernisse erhalten und ihnen gleichzeitig eine berufliche Zukunft in der Vollzugspolizei gesichert wird. Neben Gennadij Cudinovic und Lina Völker profitieren auch Lars Hemmerling (noch in Ausbildung), Christoph Fildebrandt, Sophie Gimmler, Andreas Waschburger sowie Nico Zarcone vom Spitzensportförderprogramm.
Die neue Vereinbarung ist ein starkes Bekenntnis zur Spitzensportförderung in der Polizei; zugleich wurde unter anderem die Besetzung des Beirates verschlankt, der zur Förderung der Zusammenarbeit und zur Vorbereitung von Regelungen grundsätzlicher Fragen, die sich aus der Einstellung, Ausbildung und Verwendung von Spitzensportlern ergeben, eingesetzt wird.
Außerdem wird die Vereinbarung auf das Wesentliche der Zusammenarbeit konzentriert und eine Verknüpfung zu den zwischenzeitlich erlassenen, konkretisierenden Richtlinien hergestellt, damit so Redundanzen vermieden und erforderliche Praxisanpassungen situationsgerecht über die Richtlinien vorgenommen werden können, ohne jedes Mal die grundsätzliche Vereinbarung erneuern zu müssen.