Die Eisenbahnstraße in Homburg - Bild: Stephan Bonaventura

Seit heute gelten im Saarland weitreichende Änderungen in vielen Bereichen.

Die Einhaltung des Mindestabstand zu anderen Menschen außerhalb des eigenen Haushaltes sowie des familiären Bezugskreises wird empfohlen, ist aber nicht mehr verpflichtend.

Grundsätzlich besteht die Pflicht, zur Tragung einer medizinische Mund-Nasen-Bedeckung (MNB):

  • in allen geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind,
  • in Arbeits- und Betriebsstätten, sofern nicht arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen oder eine andere, gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewährleistet ist,
  • bei der Nutzung des ÖPNV.

Die Pflicht, eine MNB zu tragen, besteht u.a. nicht mehr:

  • für Personen an ihrem unmittelbaren Arbeitsplatz, soweit ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen gewährleistet oder auf der Grundlage einer aktuellen rechtskonformen Gefährdungsbeurteilung unter Beachtung der SARS-CoV-2-Regeln des Arbeitsschutzes eine andere, gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme zulässig ist. Hier gilt weiterhin auch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung.
  • für Personal mit Kundenkontakt, sofern alle anwesenden Personen einen 3G-Nachweis vorlegen.
  • für alle Besucher, Teilnehmer und Kunden in geschlossenen Räumen, sofern alle Anwesenden einen 3G-Nachweis vorlegen.

Im Einzelhandel bleibt damit die Maskentragepflicht im Regelfall bestehen, es sei denn, die Betreiber kontrollieren die 3G-Regelungen.

Die Personenbegrenzungen pro Quadratmeter fallen weg. Ebenso fällt die Begrenzung der Personenanzahl bei Veranstaltungen sowie die Anzeigepflicht weg.

Den Text der Verordnung inklusive Begründung gibt es hier.

Die Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie findet sich hier.

Alle Informationen zum Saarland-Modell PLUS hier.

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