Symbolbild

Ab Januar 2021 soll durch das Jahressteuergesetz der Übungsleiterfreibetrag von 2.400 € auf 3.000 € und die Ehrenamtspauschale von 720 € auf 840 € erhöht werden.

„Das Ehrenamt ist eine unverzichtbare und tragende Säule in vielen Bereichen der Gesellschaft. Zusammenleben und gemeinschaftliches Miteinander basieren auf ehrenamtlichem Engagement. Vor allem auch mit Blick auf die aktuelle Lage ist es wichtig, das Ehrenamt stärker zu würdigen. Daher war es längst an der Zeit, die seit 2013 geltenden Freibeträge für ehrenamtliches Engagement anzuheben. Dies führt zu einer spürbaren einkommensteuerlichen Entlastung“, erklärte Peter Strobel.

„Bereits im vergangenen Jahr habe ich oft dafür plädiert, das Ehrenamt und die gemeinnützigen Vereine im Steuerrecht entsprechend zu stärken. Dieses Ziel haben wir nun erreicht. Der Übungsleiterfreibetrag wird um 25 % und die Ehrenamtspauschale um 16 % erhöht. Durch die jetzt vorgenommenen steuerrechtlichen Verbesserungen sagen wir den engagierten Menschen auch Danke“, fügte Peter Strobel abschließend hinzu.

Zahlt ein gemeinnütziger Verein einem Übungsleiter, z. B. einem Fußballtrainer, eine Vergütung, bleibt diese in Höhe des sog. Übungsleiterfreibetrags steuerfrei. Wird die ehrenamtliche Tätigkeit, z. B. die eines Platzwartes vergütet, bleibt dieses Entgelt bis zur Höhe der sog. Ehrenamtspauschale unbesteuert.

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