Voraussetzung hierzu ist, dass der soziale Dienstleister glaubhaft darlegen kann, dass auch unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nur mittels des Schutzschirms eine unverschuldete Insolvenz abwendbar ist. In besonderen Einzelfällen soll geprüft werden, ob die Fortführung der gesetzlichen Aufgaben des sozialen Dienstleisters beziehungsweise der Einrichtung mit einer gesondert zu beantragenden Bürgschaft gesichert werden kann.

Der soziale Schutzschirm des Saarlandes ist ein weiterer Schritt, um bei Trägern bestehende Existenzängste zu mindern. Als eines der wenigen Bundesländer hatte das Saarland bereits am 22. März 2020 den sozialen Dienstleistern die Weiterzahlung der Vergütung bis zunächst 19. April 2020 zugesichert. Die Weiterzahlung erfolgt dabei unabhängig von einer tatsächlichen Erbringungsmöglichkeit bedingt durch die durch COVID-19 hervorgerufenen Einschränkungen, wenn das vorhandene Personal weiterhin eingesetzt werden kann.

Nähere Informationen zum Gesetz über den Einsatz der Einrichtungen und sozialen Dienste zur Bekämpfung der Coronavirus SARS-CoV-2 Krise in Verbindung mit einem Sicherstellungsauftrag (Sozialdienstleister-Einsatzgesetz – SodEG) finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales www.bmas.de.

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