Aufgrund richterlicher Durchsuchungsanordnung wurde die Wohnung in Püttlingen durch Ermittlungsbeamte der Staatsschutzabteilung des Landespolizeipräsidiums in Anwesenheit eines  Vertreters der französischen Ermittlungsbehörden durchsucht, dem von der Staatsanwaltschaft Saarbrücken die Teilnahme an der Rechtshilfemaßnahme ausdrücklich gestattet worden war. Es konnten Beweismittel in körperlicher und digitaler Form gesichert werden, die der weiteren Auswertung bedürfen.

Gemäß §§ 66, 67 IRG wird die Generalstaatsanwaltschaft Saarbrücken abschließend darüber zu befinden haben, ob und in welchem Umfang die sichergestellten Beweismittel den französischen Ermittlungsbehörden für das dort geführte Ermittlungsverfahren übergeben werden können.

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