Die Corona-Verordnung wurde heute per Umlaufverfahren, angelehnt an die neuen Empfehlungen des RKI und die Regelungen in den Nachbarbundesländern, inhaltlich angepasst. Die Verordnung tritt am 8. Mai in Kraft und am 4. Juni außer Kraft. Damit beträgt die Laufzeit vier Wochen.
Gesundheitsminister Magnus Jung betont dazu: „Wir befinden uns in einer neuen Phase der Pandemie. Die Infektionszahlen sinken, die Corona-Situation auf den Intensivstationen hat sich im Saarland deutlich entspannt. Mit Änderung der Absonderungsregelungen und insbesondere der Verkürzung der Isolationsdauer auf fünf Tage, gehen wir einen weiteren Schritt in Richtung Normalität. Aber weniger rechtliche Vorgaben bedeuten auch mehr Eigenverantwortung für jeden Einzelnen. Liebe Saarländer:innen: Sollte Ihr Selbsttest trotz Symptomfreiheit nach fünf Tagen weiterhin positiv sein, bleiben Sie bitte in Isolation und schützen Sie Ihre Mitmenschen.“
Folgende Regelungen ändern sich ab Sonntag:
– Personen die ein positives Testergebnis erhalten, müssen sich unverzüglich nach Kenntniserlangung in Absonderung begeben. Die Absonderung endet für Infizierte frühestens nach Ablauf von fünf Tagen nach Vornahme der Testungen (also frühestens am sechsten Tag). Voraussetzung zur Beendigung der Absonderung nach Ablauf von fünf Tagen ist, dass in den 48 Stundenvorher keine typischen Symptome einer Corona-Infektion vorliegen dürfen.Eine Freitestung ist nicht notwendig. Das saarländische Gesundheitsministerium verweist hier auf die dringende Empfehlung des RKI zur wiederholten (Selbst-)Testung beginnend nach Tag 5 und zur Selbstisolation bis zu einem negativen Test. Die Absonderung endet spätestens nach Ablauf von zehn Tagen. Nach Beendigung der Isolation wird Betroffenen empfohlen, zwei Tage lang bei privaten Kontakten mit anderen Personen eine FFP-2 Maske zu tragen und unnötige Kontakte zu vermeiden.
– Für Haushaltsangehörige und enge Kontaktpersonen besteht zukünftig keine Verpflichtung zur Absonderung mehr. Davon waren in der Vergangenheit insbesondere Kinder betroffen. Immunisierte Personen mussten sich bereits zuvor nichtmehr in Quarantäne begeben. Engen Kontaktpersonen und Haushaltsangehörigen wird nun bei privaten Kontakten empfohlen die AHA+L-Regeln einzuhalten, Kontakte zu reduzieren und soweit zumutbar insbesondere in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske oder eine medizinische Maske zu tragen sowie sich für sieben Tage selbst zu testen.
– Beschäftigte in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen (Krankenhäuser, Reha-Einrichtungen, Arztpraxen, Pflegeheimen etc.) dürfen die Einrichtung ungeachtet ihres Immunitätsstatus nur betreten, wenn bei ihnen ein durch geschultes Personal in einer Testeinrichtung durchgeführterPoC-Antigentest ein negatives Ergebnis aufweist. Als negativer Testnachweis gilt in diesem Zusammenhang auch ein PCR-Test mit einem Ct-Wert größer 30. Das negative Testergebnis ist dem Betreiber der Einrichtung beimersten Betreten der Einrichtung nach Beendigung der Absonderung vorzulegen.
– Die bisherige Testverpflichtung (2x pro Woche) in Schulen entfällt und wird in ein zweimal wöchentliches Testangebot abgeändert. In Kindertageseinrichtungen bestand das Testangebot bereits zuvor. Schülerinnen und Schüler, bei denen am Vortag der Prüfung bzw. am Prüfungstag ein positives (Schnell-)Testergebnis vorliegt, sind für Prüfungen weiterhin nicht zugelassen. Die Absonderungsverordnung, die verpflichtende Tests für acht Tage nach Auftreten eines Infektionsfalls und Maskenpflicht in einer Klasse oder Betreuungsgruppe (in Kitas war nur das Personal betroffen) vorgeschrieben hat, läuft am Sonntag und damit zeitgleich zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung aus. Auch diese Regelungen entfallen damit ab Sonntag.
Minister Jung betont abschließend: „Wir haben uns dazu entschieden, auf eine Freitestung zur Beendigung der Absonderung zu verzichten. Laut Studien ist die Generationszeit – also die Phase, in der sich das Virus im Körper ausbreitet und die Phase, in der ein Mensch ansteckend ist – bei Omikron kürzer als beispielsweise bei der Delta-Variante. Natürlich ist ein Restrisiko der Ansteckung nicht ganz auszuschließen. In der derzeitigen pandemischen Lage wären aber weitreichendere rechtliche Einschränkungen nicht vertretbar. Wir müssen daher an die Eigenverantwortung der Bürger:innen appellieren, ihre Mitmenschen bestmöglich zu schützen. Die Umsetzung der allgemeinen Hygieneempfehlungen wie regelmäßiges Händewaschen und Testen sowie das Tragen von Schutzmasken sind weiterhin von zentraler Bedeutung bei der Bekämpfung des Coronavirus.“