HOMBURG1 Nachrichten aus dem Saarland für Homburg und den Saarpfalz-Kreis
HOMBURG1 | Nachrichten aus dem Saarland für Homburg und den Saarpfalz-Kreis

Der 1. Strafsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts hat heute die weitere Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 23.01.2017 verworfen.

Das Landgericht hatte mit diesem Beschluss die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Saarbrücken vom 01.01.2017 verworfen und dabei den Haftbefehl dahingehend abgeändert, dass der Beschuldigte neben einem Vergehen nach § 89 c StGB auch des Verbrechens der versuchten Beteiligung an der Begehung eines Mordes dringend verdächtig sei.

Nach Auffassung des Strafsenats ist der Beschuldigte bei vorläufiger Bewertung der bis- herigen Ermittlungserkenntnisse weiterhin wie folgt dringend verdächtig: Er soll im Dezember 2016 von Saarbrücken aus über sein Handy über den Nachrichten- dienst Telegram mit einer Person namens A. R., von der er annahm, dass sie in der Lage war, Gelder des IS zur Terrorfinanzierung zu beschaffen, Kontakt aufgenommen und diese aufgefordert haben, ihm 180.000 Euro zur Verfügung zu stellen, damit er mit diesen Geldmitteln Fahrzeuge erwerben könne, die er jeweils mit Sprengstoff auszustatten beabsichtigte und mit denen er in Menschenmengen fahren wollte, um die Fahrzeuge in den Menschenmengen zur Explosion zu bringen und auf diese Weise eine unbekannte Vielzahl von Menschen nicht muslimischen Glaubens zu töten.

Die Einlassung des Beschuldigten, keinen Anschlag geplant zu haben und den geforderten Geldbetrag zur Unterstützung seiner in Syrien lebenden Familie verwenden zu wollen, hat der Strafsenat unter Berücksichtigung und Würdigung der bislang bekannten Umstände als Schutzbehauptung gewertet.

Das beschriebene Verhalten des Beschuldigten erfüllt den Tatbestand der versuchten Beteiligung an einem Verbrechen in Form des Sichbereiterklärens zur Begehung eines Mordes. Ob es zugleich auch die Tatbestandsvoraussetzungen der Terrorismusfinanzierung erfüllt, hat der Strafsenat offen gelassen, da solche Taten nach dem Willen des Gesetzgebers in einem solchen Fall zurücktreten. Die Entscheidung des Senats ist nicht anfechtbar.

Anzeige

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein