Beide Länder sind verpflichtet, ab dem Jahr 2020 die Vorgaben aus dem Sanierungshilfengesetz zusätzlich zu den Vorgaben der Schuldenbremse zu beachten. Dazu zählt, geeignete Maßnahmen zur künftig eigenständigen Einhaltung dieser Vorgaben zu ergreifen. Notwendig sind insbesondere ein Abbau der übermäßigen Verschuldung sowie Maßnahmen zur Stärkung und Stabilisierung der Wirtschafts- und Finanzkraft. Beide Länder streben an, im Zeitraum der Gewährung der Hilfen steigende positive Finanzierungsüberschüsse zu erzielen.

Das Bundesministerium der Finanzen überwacht ab dem Jahr 2020 die Einhaltung der Vorgaben aus Sanierungshilfengesetz und Sanierungshilfenvereinbarung im Rahmen eines vom Saarland vorzulegenden Sanierungshilfenberichtes. Nach dem SanG ist das Saarland ab dem Jahr 2020 gehalten, im Zeitraum von jeweils zwei Jahren eine haushaltsmäßige Nettoschuldentilgung von zusammen mindestens 100 Mio. € sowie im Zeitraum von jeweils fünf Jahren eine haushaltsmäßige Nettoschuldentilgung von jahresdurchschnittlich 80 Mio. € zu erreichen. 

Eine Unterschreitung dieser Werte kann zu einem Teileinbehalt der Sanierungshilfen in Folgejahren führen. Nach der Verwaltungsvereinbarung kann das Bundesministerium der Finanzen auf begründeten Antrag feststellen, dass eine Unterschreitung der notwendigen Nettoschuldentilgung auf einer besonderen Ausnahmesituation oder auf konjunkturellen Effekten beruht und daher ausnahmsweise unbeachtlich ist.

Der saarländische Landtag hat mit Gesetz Nr. 1961 zur Umsetzung der grundgesetzlichen Schuldenbremse und zur Haushaltsstabilisierung vom 10. April 2019 die Schuldenbremse in saarländischem Haushaltsrecht verankert und sich dabei an den Anforderungen aus dem Sanierungshilfengesetz orientiert. Zur Unterstützung der dazu erforderlichen Schuldentilgung im Konjunkturverlauf und mit Blick auf im Zeitverlauf steigende Zinsen werden ein Sondervermögen „Konjunkturausgleichsrücklage“ sowie ein Sondervermögen „Zinsausgabenrücklage“ eingerichtet.

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