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Bund muss Gesetzentwurf für Teilhabe für behinderte Menschen nachbessern – Einbeziehung der Pflegeversicherung wichtig für inklusive Leistungen – Finanzielle Ausgrenzung baut neue Hürden auf und beschränkt Menschen mit Handicaps – Schreiben an Bundesminister Nahles und Gröhe
„Menschen mit Behinderungen dürfen nicht finanziell ausgegrenzt werden. Inklusion bedeutet auch die Möglichkeit
Staatssekretär Stephan Kolling - Bild: saarland.de
Staatssekretär Stephan Kolling – Bild: saarland.de
zu haben, Leistungen aus allen Sozialversicherungen zu erhalten. Der Entwurf des Bundesteilhabegesetzes bezieht aber Leistungen der Pflegeversicherung für Behinderte nicht ein. Damit werden diese ausgegrenzt und diskriminiert. Das können wir nicht akzeptieren“, sagte Sozialstaatssekretär Stephan Kolling.
„Schon in der Vergangenheit waren Menschen mit Behinderungen von Leistungen der Pflegeversicherung ausgeschlossen.  Es wurde lediglich ein Anspruch in Höhe von 266 Euro pauschal gewährt. Mit dem Bundesteilhabegesetz hat der Bund nun die Erwartung und Hoffnung geweckt, künftig behinderten Menschen alle Ansprüche aus dem Bereich der Pflegeversicherung zu gewähren. Der Gesetzentwurf schreibt aber die alte Rechtslage fort und grenzt damit weiterhin Menschen mit Einschränkungen finanziell aus“, sagte der Staatssekretär.
„Dies muss im Laufe der Gesetzesberatungen korrigiert werden. Noch ist Gelegenheit, behinderte Menschen einzubeziehen. Daher habe ich die Bundesminister Andrea Nahles und Hermann Gröhe angeschrieben, von den Plänen abzurücken und Leistungen der  Pflegeversicherung vollumfänglich Menschen mit Behinderungen zu Teil werden zu lassen. Erst das macht vollständige gleichberechtigte Teilhabe mit nicht behinderten Menschen möglich“, fordert Kolling.
„Zukünftig muss für Menschen mit Behinderung unabhängig davon, ob sie in einer stationären Einrichtung leben oder ambulant  wohnen, ein Anspruch auf Geld- und Sachleistungen der Pflegeversicherung sichergestellt und so dem Inklusionsgedanken Rechnung getragen werden“, sagte der Staatssekretär im saarländischen Sozialministerium. Darüber hinaus gelte es, den Menschen mit Behinderung als Beitragszahler der Pflegeversicherung auch den gleichberechtigten Zugang zu allen Leistungen der Pflegeversicherung zu ermöglichen. Dies sei ein Akt der sozialen Gerechtigkeit!
Pflegebedürftige Menschen sind in der Regel auch in ihrer Teilhabe erheblich eingeschränkt und gehören damit zum berechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe. Andererseits sind Menschen mit Behinderung zuweilen auch pflegebedürftig. Somit gibt es zwischen dem Leistungsrecht der Pflege und dem Leistungsrecht der Eingliederungshilfe naturgemäß Überschneidungen. Dies gilt umso mehr, als mit dem Pflegeversicherungsstärkungsgesetz II bereits ein teilhabeorientiertes Verständnis von Pflege in der Bundesgesetzgebung eingeführt wurde.
Mit der nun vorgesehenen Vorschrift werden die seit Jahren kritisierten Leistungsbeschränkungen für pflegebedürftige Menschen in Einrichtungen der Behindertenhilfe nicht abgeschafft, sondern vielmehr zementiert. „Dies ist kontraproduktiv!“, sagte Kolling. „Es gilt vielmehr den Anforderungen der UN-BRK Rechnung zu tragen.“

 

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