Nach Artikel 109a Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) obliegt dem Stabilitätsrat ab dem Jahr 2020 die Überwachung der Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Abs. 3 GG durch den Bund und die Länder (sog. Schuldenbremse). Gemäß Artikel 109 Abs. 3 Satz 1 GG sind die Haushalte von Bund und Ländern danach grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Für die Haushalte der Länder räumt Artikel 109 Abs. 3 Satz 5 GG den Ländern das Recht ein, die nähere Ausgestaltung der Schuldenbremse im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen vorzunehmen.

Der Evaluationsausschuss des Stabilitätsrates prüft im Vorfeld der Sitzungen des Stabilitätsrates die eingereichten Sanierungsberichte der Länder und bewertet deren Sparanstrengungen. Die Beschlüsse und die Beratungsunterlagen einschließlich der Sanierungs- und Konsolidierungsberichte werden unter www.stabilitaetsrat.de veröffentlicht.

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