Der Angeschuldigte ist nicht vorbestraft und auch sonst  polizeilich bisher nicht in Erscheinung getreten; er ist seit etwa 2006/2007 nicht mehr berufstätig. Vorher war er als Disponent bei einer Abfallentsorgungsfirma angestellt. Er stammt aus Beckingen-Haustadt und ist dort familiär verwurzelt. Er war in seiner Heimatgemeinde auf lokaler Ebene über viele Jahre politisch aktiv. So war er über einen längeren Zeitraum Ortsvorsteher, Mitglied des Orts- und Gemeinderates und Vorsitzender des Ortsverbandes einer Partei.

Der wegen der hier angeklagten Tatvorwürfe nicht in Untersuchungshaft befindliche Angeschuldigte ist im Wesentlichen geständig;  er bereut es, seinen Sohn getötet habe. Er sei verzweifelt gewesen, an einem Punkt angelangt gewesen, an dem er nicht mehr weitergewusst habe. Nach den Schüssen sei der Angeschuldigte in das Wohnzimmer „geflüchtet“, da er den Anblick seines leblosen Sohnes auf der Treppe nicht ertragen habe, und habe die „110“ gewählt.

Diese Einlassung korrespondiert zum Einen mit den  Ergebnissen der Obduktion des Getöteten wie auch mit dem Tatrekonstruktionsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes; zum anderen stimmt sie mit den erhobenen Zeugenbeweisen überein, insbesondere mit den Zeugenaussagen der nächsten Familienangehörigen zu den tatauslösenden Umständen, nämlich den seit Jahren schwelenden, im Verhalten des Getöteten wurzelnden innerfamiliären Konflikten, die um die Weihnachtszeit 2017 für die Dauer mehrerer Tage eskalierten.

Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft wird im Rahmen der Hauptverhandlung daher insbesondere auch darüber zu befinden sein, ob vorliegend ein minder schwerer Fall des Totschlags gemäß § 213 StGB gegeben sein könnte.

Die Staatsanwaltschaft weist ausdrücklich darauf hin, dass das Urteil über die Schuld nur den Gerichten zusteht und dass jemand solange als unschuldig zu gelten hat, wie ihm nicht durch rechtskräftiges gerichtliches Urteil seine Schuld nachgewiesen ist.

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