Die Ermittlungen ergaben Hinweise darauf, dass die Beziehung des Angeschuldigten und der Geschädigten seit geraumer Zeit belastet war und es insofern in der jüngeren Vergangenheit zu Streitigkeiten zwischen dem Angeschuldigten und der Geschädigten gekommen war. Es liegen auch Hinweise darauf vor, dass Eifersucht als Tatmotiv eine Rolle gespielt haben könnte. 

In der Hauptverhandlung wird auch zu klären sein, ob und möglicherweise inwieweit eine psychische Erkrankung des Angeschuldigten bei der Tatbegehung eine Rolle spielte. Wegen Hinweisen auf eine solche Erkrankung wurde gegen den Angeschuldigten kein Untersuchungshaftbefehl erlassen, sondern ein Unterbringungsbefehl, auf dessen Grundlage er sich seit dem Tattag in einer geschlossenen psychiatrischen Klinik befindet. Die Erstattung eines ausführlichen psychiatrischen Gutachtens wurde in Auftrag gegeben. Der Angeschuldigte ließ sich nicht mehr explizit zur Sache ein. 

Die Staatsanwaltschaft weist ausdrücklich darauf hin, dass das Urteil über die Schuld nur den Gerichten zusteht und dass jemand solange als unschuldig zu gelten hat, wie ihm nicht durch rechtskräftiges gerichtliches Urteil seine Schuld nachgewiesen ist. 

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