Das Amtsgericht Saarbrücken (Schöffengericht) hat am Mittwoch den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tatmehrheit mit strafbaren Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt.
Der Angeklagte war nach den Feststellungen des Gerichts Pächter eines schwer zugänglichen, im Wald gelegenen, Grundstücks, auf welchem er zwei Jahre zuvor eine Selbstschussanlage aufgebaut hatte. Diese Selbstschussanlage hatte er zuvor von seinem Nachbarn übernommen.
Am 26.05.2017 betrat der Verpächter, trotz der von dem Angeklagten aufgestellten Warnschilder, „Vorsicht Knall“ „Betreten Verboten“ das Grundstück und löste versehentlich die Selbstschussanlage aus, wodurch der Geschädigte ein 1 cm Durchmesser großes Hämatom mit kleiner Wunde in der Kniekehle erlitt.
Die Errichtung der Selbstschussanlage wurde von dem Gericht als sorgfaltswidrig und die entstandene Verletzung als erkennbar und vorhersehbar und damit als Fahrlässigkeitsdelikt eingestuft, wohingegen eine vorsätzliche Tatbegehung dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden konnte.