Mit Beschluss vom heutigen Tag hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes die Beschwerde der Oberbürgermeisterin der Landeshauptstadt Saarbrücken gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieser aufgegeben wurde, den Leiter der Berufsfeuerwehr Saarbrücken vorläufig wieder auf seinen bisherigen Dienstposten als Leiter des Amtes für Brand- und Zivilschutz „rückumzusetzen“, zurückgewiesen (Aktenzeichen 1 B 153/19).

Eine zunächst anvisierte Verständigung der Beteiligten auf eine gütliche Einigung kam nicht zustande. Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Senat festgestellt, dass die Umsetzung eine dauerhaft gewollte Entbindung des Antragstellers von seinem bisherigen Aufgabenbereich darstellt, die Maßnahme aller Voraussicht nach nicht von einem sachlichen Grund getragen ist, offensichtlich den Anspruch des Antragstellers auf eine seiner Laufbahn und Vorbildung gemäße Verwendung verletzt und schließlich ermessensfehlerhaft ergangen ist.

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