Die neuen Eingriffsbefugnisse sind u.a.:

  • die elektronische Fußfessel,
  • automatische Kennzeichenlesesysteme,
  • die Quellen-Telekommunikationsüberwachung,
  • sinnvoll erweiterte Befugnisse zur Videoüberwachung,
  • Datenabfragen nach dem Telemediengesetz.

Die einzelnen Neuerungen im Detail:

Einführung der Elektronischen Aufenthaltsüberwachung („elektr. Fußfessel“) für Gefährder
Die sog. elektronische Fußfessel, die bisher nach Strafrecht nur bei entlassenen, ehemals sicherungsverwahrten Sexualstraftätern möglich war, wird nun zur Gefahrenabwehr auf die Überwachung von terroristischen Gefährdern ausgedehnt. Solche Gefährder können auch mit Kontakt-, Aufenthaltsverboten oder Aufenthaltsgeboten belegt werden; hierzu wurde § 12 des bisherigen Polizeigesetzes erweitert. Auch für diese Fälle dient die elektronische Fußfessel der Überwachung dieser Auflagen.

Neuregelung der automatisierten Kennzeichenerfassung
In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird eine verfassungskonforme Regelung zum automatisierten Abgleich von Fahrzeugkennzeichen mit den Datenbeständen ermöglicht.

Einführung der sog. Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ)
Die Neuregelung ermöglicht den Eingriff in Telekommunikationssysteme, um der Vollzugspolizei die Überwachung von Gefährdern oder Straftätern eingesetzter verschlüsselter Kommunikation (z.B. Telefonie oder E-Mail) zu ermöglichen.

Ausweitung des Einsatzspektrums für die polizeiliche Videoüberwachung
Die polizeiliche Videoüberwachung kann künftig auch bei Ansammlungen und Veranstaltungen stattfinden, wenn durch diese Veranstaltungen erfahrungsgemäß größere Gefahren ausgehen oder diese Veranstaltungen von terroristischen Gefahren bedroht sind.

Die polizeiliche Videoüberwachung wird ebenfalls an sog. Kriminalitätsbrennpunkten ermöglicht, ohne dass es eines bestimmten konkreten Anlasses bedarf.

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