Er verwies dabei auf den engen Sachzusammenhang mit dem Sanierungshilfengesetz: „Die beiden Sondervermögen Konjunkturausgleichsrücklage und Zinsausgleichsrücklage sind integrale Bestandteile des Gesetzentwurfes mit dem Ziel, den Haushalt langfristig zu stabilisieren, den Schuldenstand kontinuierlich abzubauen und damit den Anforderungen des Sanierungshilfengesetzes gerecht zu werden.“

Beide Sondervermögen tragen entscheidend dazu bei, dass das Land auch unter ungünstiger werdenden Rahmenbedingungen die Vorgaben aus dem Sanierungshilfengesetz einhalten kann und damit finanzielle Verluste für das Saarland in Gestalt eines Teil-Einbehalts von Sanierungshilfen vermeidet. Das Sanierungshilfengesetz schreibt Tilgungen in Höhe von jahresdurchschnittlich 80 Mio. Euro ab 2020 in einem Fünfjahreszeitraum gesetzlich vor.

Auf Basis einer grundgesetzlichen Regelung obliegt dem Stabilitätsrat ab dem Jahr 2020 die Überwachung der Einhaltung der innerstaatlichen Schuldenbremse. Diese Überwachung umfasst sowohl die mit dem Gesetzentwurf vorgelegte landesgesetzliche Regelung für das Saarland, als auch ein harmonisiertes Analysesystem des Stabilitätsrates. Darauf hat sich der Stabilitätsrat in seiner Sitzung vom 6. Dezember 2018 verständigt.

Der Gesetzentwurf wurde bereits im November 2018 dem Landtag des Saarlandes zugeleitet und wird in der nächsten Plenarsitzung (16.01.2019) vorgestellt, bevor er im zuständigen Ausschuss beraten wird.

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