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Finanzminister Strobel hat am Dienstag (15.01.2019) im Rahmen der Landespressekonferenz den „Gesetzentwurf zur Umsetzung der grundgesetzlichen Schuldenbremse und zur Haushaltsstabilisierung“ vorgestellt. Er erklärte dazu: „Der Gesetzentwurf zur Verankerung der Schuldenbremse in saarländischem Landesrecht ist eine entscheidende Grundlage für zukünftig solide und stabile Landesfinanzen.“

Zu der nun vorgelegten landesgesetzlichen Regelung führte Peter Strobel weiter aus: „Der Gesetzentwurf schafft die haushaltsrechtliche Flexibilität zur Absicherung der Investitionsoffensive und der Sanierungshilfen ab dem Jahr 2020. Der Gesetzentwurf ist notwendig, weil die Schuldenbremse ab 2020 die Länder dazu verpflichtet, ihre Haushalte ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen.“

Die Länder dürfen jedoch durch Landesrecht im Rahmen der durch das Grundgesetz vorgegebenen Grenzen Regelungen für konjunkturbedingte Schwankungen sowie für außergewöhnliche Notsituationen zulassen. Zugleich dient der Gesetzentwurf der Absicherung der zukünftig notwendig werdenden Nettoschuldentilgung, die das Land zum Schuldenabbau anstrebt und die es zugleich gemäß den Vorgaben des Sanierungshilfengesetzes benötigt.

Der Entwurf des umfangreichen Artikelgesetzes sieht eine ganze Reihe von Änderungen und Ergänzungen des Landesrechts vor. Kern des Gesetzes ist ein Haushaltsstabilisierungsgesetz. Die stetige Rückführung des Schuldenstandes wird zwei neuen haushaltsrechtlichen Instrumenten unterstützt. Konkret handelt es sich dabei um ein Sondervermögen Konjunkturausgleichsrücklage sowie ein Sondervermögen Zinsausgleichsrücklage.

„Würde das Saarland auf eine Landesregelung verzichten, so wäre es unmittelbar der strengen Regelung des Grundgesetzes unterworfen, die keine konjunkturabhängige Ausgestaltung vorsieht, diese aber durch Landesgesetz zulässt. Erst die Landesregelung ermöglicht die Nutzung der grundgesetzlich eröffneten Flexibilität“, so der Finanzminister.

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